Ausländische Nachweise: Wie hilft e-Certis?

e-Certis ist der EU-Katalog zum Vergleich von Nachweisarten. Artikel 61 der Richtlinie 2014/24/EU verlangt seine Nutzung und vorrangig die Anforderung erfasster Nachweisarten. Ein Eintrag garantiert keine automatische Anerkennung eines konkreten Dokuments; Inhalt, Gültigkeit und Vergabeanforderungen bleiben zu prüfen. [1]

Sie bereiten ein Angebot im Ausland vor und wissen nicht, welcher heimische Nachweis dem geforderten Dokument entspricht? e-Certis hilft beim Vergleich der Nachweisarten. Anschließend gleichen Sie das konkrete Dokument mit den Vergabeanforderungen ab. [1]

Nachweise bei grenzüberschreitenden Vergaben

Staaten verwenden unterschiedliche Nachweise zu Vorstrafen, Steuern, Sozialabgaben und Insolvenz. e-Certis hilft, die Nachweisart und zuständige Stelle zu finden. Es enthält keine individuellen Bieterdaten und ersetzt die Prüfung des Dokuments nicht. Die Mitgliedstaaten pflegen die Angaben. [1]

Ausschlussgründe und Beweismittel

  • Artikel 57 Absatz 1: Auszug aus dem einschlägigen Register, etwa dem Strafregister, oder gleichwertiges Dokument der zuständigen Stelle.
  • Artikel 57 Absatz 2: Bescheinigung der zuständigen Stelle über Steuern und Sozialabgaben.
  • Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe b: Nachweis der zuständigen Stelle über Insolvenz und vergleichbare Situationen.

Strafregisterauszüge, Steuerbescheinigungen und Handelsregisterauszüge sind Beispiele. Nicht jeder Auszug belegt sämtliche rechtlichen Umstände. Betroffene Personen, Zeitraum und geforderter Inhalt sind zu prüfen.

Nationale Beispiele aus dem Artikel: für Vorstrafen Erkölcsi bizonyítvány (HU), Cazier judiciar (RO), Výpis z registra trestov (SK) und Strafregisterbescheinigung (AT); für Steuern die NAV-Datenbank zu Unternehmen ohne öffentliche Schulden oder eine Steuerbescheinigung (HU), Certificat de atestare fiscală (RO) und Potvrdenie daňového úradu (SK); für Insolvenz ein Registergerichtsauszug (HU), Certificat constatator ONRC (RO) und Výpis z obchodného registra (SK). Dies sind Namensbeispiele, keine Garantie einer vollständigen inhaltlichen Abdeckung. Auch öffentlich zugängliche Firmeninformationen sind nicht zwangsläufig ein amtlich beglaubigter Auszug. [2]

Nicht ausgestellte oder unvollständige Nachweise

Artikel 60 Absatz 2 betrifft die genannten strafrechtlichen, steuerlichen und insolvenzbezogenen Fälle. Stellt der zuständige Staat keinen Nachweis aus oder deckt er nicht alle Fälle ab, kommt eine Erklärung unter Eid in Betracht; wo solche Erklärungen nicht vorgesehen sind, eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder zuständigen Berufs-/Handelsorgan. Das ist kein allgemeiner Ersatz jedes Eignungsnachweises durch eine einfache Eigenerklärung. [3]

Direkter Datenbankzugriff

Nach Artikel 59 Absatz 5 entfällt die Vorlage eines Nachweises, den der Auftraggeber unmittelbar und kostenlos aus einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats beziehen kann. Die EEE muss Identifikations- und Zugangsdaten sowie gegebenenfalls die notwendige Zustimmung enthalten. Die bloße Veröffentlichung im Internet reicht nicht. Erforderliche Nachweise können auch im Verfahren verlangt werden; vor der Vergabe werden grundsätzlich aktuelle Belege geprüft. [4]

Praktische Schritte

  1. Vergabeanforderung mit Nachweisart und Aussteller in e-Certis vergleichen.
  2. Bei fehlenden Nachweisen rechtzeitig nachfragen und den konkreten Ersatzgrund benennen.
  3. Sprache und Übersetzungsform prüfen; eine beglaubigte Übersetzung ist nicht in jedem Verfahren automatisch vorgeschrieben.
  4. Datenbankzugang und Identifikationsdaten vollständig angeben. [5]

FAQ

Müssen Auftraggeber Nachweise aus e-Certis anerkennen?

Nicht automatisch. Artikel 61 verlangt die Nutzung von e-Certis; Inhalt, Gültigkeit und Vergaberegeln bestimmen die Eignung des konkreten Dokuments. [1]

Wie wird ein nicht existentes Dokument ersetzt?

Für die Fälle des Artikels 60 Absatz 2 kommt bei fehlenden oder unvollständigen Nachweisen eine Erklärung unter Eid oder, wo nicht vorgesehen, eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle in Betracht. [3]

Müssen Registerauszüge vorgelegt werden, wenn sie online abrufbar sind?

Die Vorlage entfällt bei unmittelbarem kostenlosem Zugriff auf eine nationale Datenbank mit den in der EEE angegebenen Zugangsdaten und gegebenenfalls notwendiger Zustimmung. [4]

Speichert e-Certis Bieterdaten?

Nein, es handelt sich um ein reines Nachweis- und Typenkatalogsystem. [6]

Hivatkozások

  1. Directive 2014/24/EU on public procurement — Article 61
  2. Directive 2014/24/EU on public procurement — Article 60(2); Article 57(1), (2), (4)(b)
  3. Directive 2014/24/EU on public procurement — Article 60(2), second subparagraph
  4. Directive 2014/24/EU on public procurement — Article 59(1), (4)–(5)
  5. Directive 2014/24/EU on public procurement — Articles 59–61
  6. e-Certis — catalogue of evidence types

Források

Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-07

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