Die 75%-Referenzanforderung nach dem ungarischen Kbt.
Bei ungarischen Vergaben regelt Kbt. 65(3) die Verhältnismäßigkeit und (5) Referenzen von höchstens 75 %. Die Vorleistung muss technisch gleichwertig sein; Bezugspunkt ist der Wert ohne Zusammenrechnung oder die Menge der konkreten Beschaffung. 75 % ist eine Obergrenze, kein Pflichtminimum und keine allgemeine EU-Regel.
1. Bedeutung der 75 %
Der Leitfaden betrifft ungarische Kbt.-Verfahren. 65(3) beschränkt die Anforderung auf Gegenstand und tatsächlich erforderliche Erfüllungshöhe unter Berücksichtigung der Grundsätze und des geschätzten Werts.
Den konkreten Prozentsatz enthält 65(5): Der geforderte Wert technisch gleichwertiger früherer Lieferungen, Bauarbeiten oder Leistungen darf höchstens 75 % des Beschaffungswerts ohne Zusammenrechnung nach 19(3) betragen; bei mengenbezogenen Anforderungen höchstens 75 % der Menge oder des Umfangs. Bei Losangeboten gilt der Bezug zum betroffenen Los.
Bei einem so bestimmten Nettowert von 100 Millionen HUF liegt die Wertgrenze bei 75 Millionen. Bei 10 000 Metern technisch entsprechender Kabelverlegung ergeben 75 % 7 500 Meter. Wertanforderungen haben eine zusätzliche Voraussetzung: 22(3a) der Verordnung 321/2015 erlaubt das Verlangen der Gegenleistung nur, wenn keine Mengenbestimmung der Vorleistung für die prozentuale Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich ist.
Auch unterhalb von 75 % sind Gegenstand und einschränkende Einzelheiten zu prüfen; der Prozentsatz rechtfertigt weitere Einschränkungen nicht automatisch. 75 % muss nicht stets verlangt werden: Das erforderliche angemessene Minimum kann niedriger liegen.
2. Besondere Struktur und Anwendung der Grenze
75 % ist eine gesetzliche Regel, keine Empfehlung aus unbenannter KDB-Praxis. 65(5) gewährt keine allgemeine Ausnahme für Kerntechnik, Tunnel oder Denkmäler. Eine technische Begründung ist keine eigenständige Grundlage für das Überschreiten der Grenze.
Bei Rahmenvereinbarungsaufträgen nach erneutem Wettbewerb bestimmt 21(4) der Verordnung 321/2015 die erwartete Größenordnung gleichzeitig erfüllter Einzelverträge als Berechnungsgrundlage der maximalen Referenzanforderung. Im dynamischen System zählt die erwartete maximale Größenordnung der einzelnen zu vergebenden Verträge. Dies sind Sonderregeln der Berechnungsbasis, keine allgemeinen Ausnahmen über 75 %.
3. Referenzzeitraum
21(1)a und (3)a verlangt bei Lieferungen und Dienstleistungen die Berücksichtigung von drei Jahren; zur Sicherung ausreichenden Wettbewerbs können mit Ankündigung in der Bekanntmachung sechs Jahre berücksichtigt werden. Bei Bauarbeiten sieht (2)a fünf, unter denselben Voraussetzungen acht Jahre vor. Zurückgerechnet wird ab Absendung der Bekanntmachung oder Aufforderung im Verfahren ohne Bekanntmachung, nicht ab öffentlichem Erscheinen.
Prüfe Beginn und Ende. Bei Lieferungen/Dienstleistungen im Dreijahresfenster muss die Leistung darin beendet und höchstens sechs Jahre zuvor begonnen sein; im Sechsjahresfenster höchstens neun Jahre zuvor nach (1a)/(3a). Bei Bauarbeiten im Fünf- oder Achtjahresfenster beträgt die Beginnfrist acht beziehungsweise elf Jahre (2a). (1b), (2b), (3b) können zugunsten des Wettbewerbs und bei vorheriger Ankündigung einen früheren Beginn zulassen.
21/A verlangt die Anerkennung einer Teilerfüllung, wenn das geforderte Ergebnis oder die Tätigkeit darin erreicht wurde. Der Abschluss des gesamten Vertrags ist daher nicht stets Voraussetzung. Bei Addition von Referenzen sind Bekanntmachung, nachweisbare eigene Leistung und Verhältnismäßigkeit einer etwaigen Einzelvertragsforderung zu prüfen; nicht jedes Dokument kann automatisch addiert werden.
4. Klärung und Rechtsschutz
Beantrage ergänzende Auskunft nach Kbt. 56, wenn Bezugsbasis, technische Gleichwertigkeit oder Addition unklar sind. Bei vermutetem Verstoß berechne die Fristen der vorläufigen Streitbeilegung (80, nationale Abweichung 114(13)) und des KDB-Verfahrens getrennt.
Für Bekanntmachung oder Unterlagen gelten die allgemeinen 15 Tage nach 148(3) zusammen mit (5): grundsätzlich bis zum fünften Tag vor der geänderten Angebots-/Teilnahmefrist; endet jedoch die Frist nach (3) oder (4) später, kann der Antrag bis dahin gestellt werden. Kenntniserlangung einschließlich Streitbeilegung regelt (7); Versäumung führt nach (10) zum Rechtsverlust. „15 Tage, aber stets vor Angebotsende“ ist daher unzutreffend. Aufhebung oder Geldbuße sind keine automatische Folge.
Quellen
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt. 65. §)
- 321/2015. (X. 30.) Korm. rendelet a közbeszerzési eljárásokban az alkalmasság és a kizáró okok igazolásának módjáról
FAQ
- Ist eine 100%-Referenz mit technischer Begründung möglich?
65(5) gewährt keine allgemeine technologische Ausnahme von 75 %. Bei besonderen Beschaffungen sind rechtmäßige Berechnungsbasis und gesamte Anforderung zu prüfen.
- Liegt das Minimum stets genau bei 75 %?
Nein. Es ist eine Obergrenze; das erforderliche angemessene Minimum kann niedriger liegen. Der Prozentsatz legalisiert andere Einschränkungen nicht automatisch.
- Können kleinere Referenzen addiert werden?
Prüfe Gesamtanforderung oder Einzelvertragsbedingung und deren Verhältnismäßigkeit. Es zählen nur passende, für den Bieter nachweisbare Leistungen; auch Teilerfüllung kann relevant sein.
- Bis wann kann die Referenzbedingung angegriffen werden?
148(3)–(5), (7), (10) sind gemeinsam anzuwenden: 15-Tage-Regel, fünfter Tag vor Fristende und Ausnahme bei späterem Ende von (3)/(4). Die Auswirkung der Streitbeilegung auf die Kenntniserlangung ist mitzuprüfen.
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Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-08
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