KDB oder gerichtlicher Eilrechtsschutz: Wann ist eine Sicherheit möglich?
In ungarischen Vergabestreitigkeiten entscheidet die KDB über einstweilige Maßnahmen nach § 156 Kbt.; diese Vorschrift ermächtigt nicht dazu, dem Antragsteller eine Sicherheit für Schäden des Auftraggebers aufzuerlegen. [1] Das Verwaltungsgericht kann dagegen nach § 51 Abs. 4 Kp. den Eilrechtsschutz von einer Sicherheit abhängig machen. [2] Es handelt sich um unterschiedliche Verfahren; fehlende Sicherheit bedeutet weder Kostenfreiheit noch automatische Aussetzung.
KDB oder gerichtlicher Eilrechtsschutz: Wann ist eine Sicherheit möglich?
KDB
- Sicherheit für vorläufigen Schutz
Keine solche Befugnis aus § 156
- Aussetzung
Maßnahme nach Kbt.
- Kosten
Gebühr und Vertretung
Gericht
- Sicherheit für vorläufigen Schutz
Nach § 51 Abs. 4 Kp. möglich
- Aussetzung
Schutz bezogen auf den angegriffenen Akt
- Kosten
Vertretung und mögliche Sicherheit
Wenn Sie einen schweren Rechtsverstoß bei einer ungarischen Vergabe erkennen, kann es auf die Verhinderung unumkehrbarer Schritte ankommen. Klären Sie mit Ihrer Rechtsvertretung, welche Entscheidung Sie angreifen und welchen vorläufigen Schutz Sie benötigen: Das behördliche Verfahren vor der ungarischen Vergabekontrollkommission (KDB) und die verwaltungsgerichtliche Klage gegen deren Entscheidung bieten unterschiedliche Instrumente. [3]
1. Wer kann was aussetzen?
Die KDB kann in einer anhängigen Sache bis zum Vertragsschluss unter Berücksichtigung aller Umstände einstweilige Maßnahmen treffen, wenn ein Rechtsverstoß oder dessen Gefahr glaubhaft ist. Sie kann das Verfahren aussetzen oder die Einbeziehung des Antragstellers verlangen. Die Aussetzung verlängert die in der Bekanntmachung festgelegten, laufenden Fristen um ihre Dauer. § 156 Abs. 2a enthält eine Sonderregel für die Verfahrensinitiative und den Vorschlag der ungarischen Integritätsbehörde. [1]
Nach Einleitung des KDB-Verfahrens kann der Auftraggeber sein laufendes Vergabeverfahren selbst aussetzen und muss die KDB informieren. [4] Vor Gericht muss der Schutz auf die angegriffene Verwaltungshandlung zugeschnitten sein: Die aufschiebende Wirkung betrifft deren Wirksamwerden und entspricht nicht automatisch der Aussetzung der gesamten Vergabe. [5]
Ein Sonderfall ist die Klage gegen einen KDB-Beschluss, der den Vertragsschluss erlaubt: § 169 Abs. 3 Kbt. schließt den Eilrechtsschutzantrag aus, verleiht der Klage aber gesetzliche aufschiebende Wirkung. Deshalb lassen sich nicht alle gerichtlichen Situationen durch ein allgemeines Verbot beschreiben. [6]
2. Sicherheit: unterschiedliche Befugnisse
Die Befugnis aus § 156 Kbt. umfasst keine Ermächtigung zur Anordnung einer Sicherheit für vermutete Schäden des Auftraggebers. Die KDB würdigt dennoch die Umstände; die Maßnahme erfolgt nicht automatisch. [1]
Nach § 51 Abs. 3 Kp. wägt das Gericht Verhältnismäßigkeit, öffentliches Interesse und Nachteile aller Beteiligten ab; Absatz 4 erlaubt, die Stattgabe von einer Sicherheit abhängig zu machen. Das ist eine Möglichkeit, keine Pflichtkaution für jeden Antrag. Die Vorschrift bestimmt weder einen allgemeinen Betrag von mehreren zehn Millionen Forint noch eine automatische Auszahlung aus der Sicherheit. [2]
3. Was verlangt das Unionsrecht?
Die Richtlinie 89/665/EWG verlangt für Aufträge in ihrem Anwendungsbereich die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung zur Behebung eines Verstoßes oder Verhinderung weiterer Nachteile. Art. 2 Abs. 5 erlaubt die Abwägung der Folgen für betroffene Interessen und das öffentliche Interesse. Daraus folgt weder ein unionsweites Verbot jeder finanziellen Sicherheit noch eine zwingende Aussetzung. [7]
4. Kosten und Schadensersatz
| Aspekt | KDB | Gericht |
|---|---|---|
| Sicherheit für vorläufigen Schutz | Keine solche Befugnis aus § 156 | Nach § 51 Abs. 4 Kp. möglich |
| Aussetzung | Maßnahme nach Kbt. | Schutz bezogen auf den angegriffenen Akt |
| Kosten | Gebühr und Vertretung | Vertretung und mögliche Sicherheit |
Die Gebühr für ein auf Antrag eingeleitetes KDB-Verfahren regelt § 150 Kbt., nicht § 147. Es gibt keinen einheitlichen Festbetrag: Geschätzter Wert, Zahl der Antragspunkte und Antragsgegenstand sind relevant; außerdem bestehen gesetzliche Befreiungen. Erstattung und Kostentragung regelt § 151 Abs. 8–10. Planen Sie auch die Kosten der vorgeschriebenen fachkundigen Vertretung ein. [8]
Schadensersatz ist von einer Aussetzungssicherheit zu unterscheiden. Bei der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung sind rechtswidrige Schadensverursachung und Kausalität zu prüfen; der Schädiger kann sich durch Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten. Die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs entscheidet für sich allein nicht über die Haftung. [9]
5. Wie bereiten Sie Ihren Antrag vor?
- Forum und Ziel bestimmen. Trennen Sie die Aussetzung vor der KDB vom gerichtlichen Rechtsschutz; für die Erlaubnis zum Vertragsschluss gelten Sonderregeln. [3] [6]
- Dringenden Schutz begründen. Legen Sie vor der KDB den Verstoß oder seine Gefahr dar, vor Gericht die Gründe des Eilrechtsschutzes und die stützenden Unterlagen. [1] [10]
- Kosten planen. Gebühr, Vertretung und mögliche gerichtliche Sicherheit sind verschiedene Posten. Fehlende Sicherheit schließt nicht alle finanziellen Risiken aus. [8] [2]
FAQ
- Sind aufschiebende Wirkung und Vergabeaussetzung dasselbe?
Nein. Die gerichtliche aufschiebende Wirkung betrifft die angegriffene Verwaltungshandlung; die KDB-Aussetzung ist eine eigene Maßnahme nach Kbt. Das Instrument muss zur angegriffenen Entscheidung passen. [5] [1]
- Warum kann das Gericht eine Sicherheit verlangen?
§ 51 Abs. 4 Kp. erlaubt dies ausdrücklich. § 156 Kbt. gibt der KDB keine entsprechende Befugnis, dem Antragsteller eine Sicherheit für Auftraggeberschäden aufzuerlegen. [2] [1]
- Ist für jeden gerichtlichen Antrag eine Kaution nötig?
Nein. Die Sicherheit hängt von der gerichtlichen Entscheidung ab; § 51 Abs. 4 Kp. schreibt keinen Pflichtbetrag für alle Fälle vor. Zunächst ist auch die Zulässigkeit des Eilrechtsschutzes im konkreten Fall zu prüfen. [2] [6]
- Fällt vor der KDB nur die Verwaltungsgebühr an?
Nein. Auch die vorgeschriebene fachkundige Vertretung kann Kosten verursachen. Die fehlende Befugnis zur Anordnung dieser Sicherheit bedeutet keine allgemeine Kostenfreiheit. [8]
Hivatkozások
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 156. § (1)–(3), (2a)
- Kp. — 2017. évi I. törvény a közigazgatási perrendtartásról — 51. § (3)–(4)
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 145. § (1)–(3), (7); 169–172. §
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 154. § (3)
- Kp. — 2017. évi I. törvény a közigazgatási perrendtartásról — 50. § (1)–(2); 52. § (1); 54. § (1)
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 169. § (3)–(7)
- Council Directive 89/665/EEC on review procedures in public procurement — Article 1(1); Article 2(1)(a), (5)
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 145. § (7); 150. § (1)–(7); 151. § (8)–(10)
- Ptk. — 2013. évi V. törvény a Polgári Törvénykönyvről — 1:5. §; 6:519–6:521. §
- Kp. — 2017. évi I. törvény a közigazgatási perrendtartásról — 50. § (4)
Források
Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-28
Die nächste Chance könnte deinem Unternehmen gehören.
Neuigkeiten, Vergabewissen und passende Ausschreibungen – nicht nur lesen, sondern auch darüber informiert werden.
Registrieren