Nachprüfung bei der KDB: wie beantragen Sie die Aussetzung in Ungarn?
Die ungarische Vergabeschiedskommission (KDB) kann in einer laufenden Sache bis zum Vertragsschluss auf Antrag oder von Amts wegen vorläufige Maßnahmen anordnen, wenn ein Vergaberechtsverstoß glaubhaft ist oder droht. [1] Der Nachprüfungsantrag verlängert die Angebotsfrist nicht von selbst: Dafür ist eine Aussetzung nötig, die in der Bekanntmachung festgelegte, laufende Fristen um ihre Dauer verlängert. [2] Formulieren Sie Maßnahme und Gründe im Antrag an die KDB nach § 149 Abs. 1 Buchst. f. [3]
Vorläufige Maßnahme bei der KDB
Prüfschritte zur Aussetzung eines ungarischen Vergabeverfahrens.
Verstoß und Zeitplan
Bedingung, Beweise und tatsächliche Rechtsbehelfsfrist bestimmen.
Antrag an die KDB
Pflichtvertretung, elektronische Einreichung, begründeter Maßnahmenantrag.
KDB-Entscheidung
Keine automatische Maßnahme; Beschlussinhalt prüfen.
Fristen kontrollieren
Bei Aussetzung verlängern sich noch laufende Fristen.
Sie möchten eine offenbar unverhältnismäßige Bedingung anfechten, doch die Angebotsfrist naht? Prüfen Sie neben dem Nachprüfungsantrag, ob Sie vorläufige Maßnahmen benötigen. Einreichungsfrist und Vertragsschlussverbot sind getrennte Fragen.
1. Was stoppt der Nachprüfungsantrag?
Der Antrag setzt die Angebotsphase nicht automatisch aus. Die freiwillige Aussetzung durch den Auftraggeber regelt § 154 Abs. 3, KDB-Maßnahmen § 156. Für den Vertragsschluss gilt dagegen ein besonderes gesetzliches Verbot: Bei Antrag oder Einleitung darf der betroffene Vertrag bis zur Entscheidung nach § 131 Abs. 7 nicht geschlossen werden, sofern KDB oder zuständiges Gericht dies nicht erlauben. [4]
Für Verträge in ihrem Anwendungsbereich verlangt die EU-Rechtsmittelrichtlinie Befugnisse für vorläufige Maßnahmen einschließlich der Aussetzung des Vergabeverfahrens. Daraus folgt kein automatischer Stillstand sämtlicher nationaler Verfahrensfristen. [5]
2. Wann kann die KDB Maßnahmen anordnen?
Die Maßnahme nach § 156 Abs. 1 ist in einer laufenden Sache bis zum Vertragsschluss aus der betroffenen Beschaffung möglich. Die KDB berücksichtigt alle Umstände; glaubhaft zu machen sind ein Verstoß gegen Vergaberegeln oder -grundsätze oder dessen Gefahr. Nicht jeder Antrag führt zur Aussetzung. [6]
Absatz 2 nennt zwei Maßnahmen: die Aussetzung des Vergabeverfahrens und die Aufforderung an den Auftraggeber, den Antragsteller einzubeziehen. Das Vertragsschlussverbot regelt gesondert § 131 Abs. 7. Eine Sonderregel gilt, wenn die ungarische Integritätsbehörde das KDB-Verfahren einleitet und eine Aussetzung vorschlägt: Dann ordnet die KDB sie an. [7]
Die Aussetzung verlängert in der Bekanntmachung festgelegte, noch laufende Fristen um ihre Dauer. Beispiel zur Veranschaulichung: Verbleiben bei Aussetzung vier Tage, steht diese Restzeit bei Fortsetzung weiter zur Verfügung; prüfen Sie stets das tatsächliche neue Datum. Bereits abgelaufene Fristen eröffnet die Regel nicht erneut. [8]
3. Wo, was und wann reichen Sie ein?
Der Antrag ist schriftlich bei der KDB über die vorgeschriebene elektronische Kommunikation nach dem Dáptv. einzureichen; eine EKR-Nachricht an den Auftraggeber ersetzt dies nicht. Die Vertretung nach § 145 Abs. 7 ist verpflichtend. Rechtsgrundlage des Maßnahmenantrags ist § 149 Abs. 1 Buchst. f: Nennen Sie Maßnahme, Gründe und Beweise des Verstoßes. Ein eigenständiges KDB-Verfahren ohne Hauptsache entsteht dadurch nicht. [9]
Bei Bekanntmachung, Unterlagen oder deren Änderungen nennt § 148 Abs. 5 den fünften Tag vor der Angebots- oder Teilnahmefrist, lässt aber die Einreichung bis zur später endenden Frist nach Abs. 3 oder 4 zu. Grundsätzlich gelten 15 Tage ab Kenntnis, bei verfahrensabschließender Entscheidung zehn Tage; bei dieser Entscheidung im Verfahren nach § 115 fünf Tage. Prüfen Sie die gesetzlichen Kenntnisregeln, etwa die Wirkung der vorherigen Streitbeilegung. Fristversäumnis führt zum Rechtsverlust; die Fünftageregel ist keine gesonderte Frist jedes Antrags auf vorläufige Maßnahmen. [10]
Vor Einreichung ist der Auftraggeber nach § 148 Abs. 12 zu benachrichtigen. Inhalt und bearbeitbare Fassung regelt § 149, Gebühr und Zahlungsnachweis § 150. Der Maßnahmenantrag macht das Hauptverfahren nicht kostenfrei; prüfen Sie gesetzliche Befreiungen und Gebührenberechnung gesondert. [11]
4. Auch der Auftraggeber kann aussetzen
Nach Einleitung des KDB-Verfahrens kann der Auftraggeber sein Vergabeverfahren aussetzen und muss die KDB informieren. Auch dies verlängert laufende Verfahrensfristen um die Aussetzungsdauer. Sie können den freiwilligen Schritt anregen, aber nicht vor einer Entscheidung als gewährt betrachten. [12]
5. Was prüfen Sie nach dem Beschluss?
Gehen Sie nach einer Ablehnung nicht davon aus, dass die Einreichungsfrist stillsteht. Prüfen Sie mit Ihrer Vertretung die Rechtsbehelfsbelehrung: Ein gesonderter Rechtsbehelf ist möglich, wenn Ákr. oder Kbt. ihn zulassen; andernfalls erfolgt die Anfechtung mit der Hauptsacheentscheidung oder, fehlt diese, mit dem verfahrensbeendenden Einstellungsbeschluss. Die vorläufige Aussetzung der Vergabe ist von der Aussetzung des eigenen Verwaltungsverfahrens der KDB zu unterscheiden. [13] [14]
Die Genehmigung des Vertragsschlusses ist ein Sonderfall: § 156 Abs. 4 setzt ein unaufschiebbares besonders wichtiges oder öffentliches Interesse, Nachweisdokumente und eine Abwägung der Vor- und Nachteile voraus. Gegen den Beschluss kann binnen fünf Tagen ab Zustellung bei der KDB Klage eingereicht werden; sie hemmt das Wirksamwerden des Beschlusses. Das Gericht entscheidet binnen zehn Tagen; prüfen Sie die Beschränkungen und den Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach § 169 Abs. 3–7. [15]
FAQ
- Stoppt der KDB-Antrag die Frist?
Nicht automatisch. Laufende Fristen verlängern sich bei Aussetzung; für den Vertragsschluss gilt ein gesondertes gesetzliches Verbot. [16]
- Muss ich immer fünf Tage vorher anfechten?
Bei Bekanntmachung und Unterlagen gilt auch die Ausnahme einer später endenden Frist nach § 148 Abs. 3 oder 4. Das ist keine Sonderfrist für sämtliche vorläufigen Maßnahmen. [17]
- Was gilt für bereits abgelaufene Fristen?
§ 156 Abs. 3 verlängert festgelegte und noch laufende Fristen der Bekanntmachung; er eröffnet abgelaufene Fristen nicht erneut. [8]
- Ist das Verfahren mit Maßnahmenantrag kostenlos?
Das ist dafür nicht entscheidend. Hauptverfahrensgebühr, Befreiungen und Zahlungsnachweis richten sich nach § 150. [18]
- Was tun bei Ablehnung der Maßnahme?
Prüfen Sie mit Ihrer Vertretung Rechtsbehelfsbelehrung und laufende Fristen; ohne Aussetzung gibt es keine automatische Verlängerung. Eine freiwillige Aussetzung können Sie nach § 154 Abs. 3 beim Auftraggeber anregen. [13] [19]
Hivatkozások
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 156 Abs. 1–2
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 154 Abs. 3; § 156 Abs. 3
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 149 Abs. 1 Buchst. f
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 131 Abs. 7; § 154 Abs. 3; § 156
- Council Directive 89/665/EEC on review procedures in public procurement — Artikel 2 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 4
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 156 Abs. 1
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 156 Abs. 2, 2a
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 156 Abs. 3
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 145 Abs. 1a Buchst. a, Abs. 7; § 148 Abs. 1; § 149 Abs. 1 Buchst. d–f
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 148 Abs. 3–5, Abs. 7 Buchst. a, d, Abs. 10
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 148 Abs. 12; § 149 Abs. 1, 3; § 150 Abs. 1–7
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 154 Abs. 3
- 2016. évi CL. törvény az általános közigazgatási rendtartásról (Ákr.) — § 112 Abs. 1–2
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 169 Abs. 1
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 156 Abs. 4; § 169 Abs. 3–7
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 131 Abs. 7; § 154 Abs. 3; § 156 Abs. 3
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 148 Abs. 3–5
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 150 Abs. 1–7
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — § 154 Abs. 3; § 169 Abs. 1
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