Was ist die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung) und wie wird sie korrekt ausgefüllt und eingereicht?

Die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung, engl. ESPD) ist eine standardisierte elektronische Eigenerklärung gemäß Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU (in Deutschland § 48 VgV, in Österreich § 80 BVergG 2018), die als vorläufiger Beleg (prima facie) dafür dient, dass keine Ausschlussgründe vorliegen und die Eignungskriterien erfüllt werden. Durch das zweistufige Verfahren muss bei der Angebotsabgabe nur die EEE eingereicht werden; die detaillierten Nachweise (Strafregisterauszüge, Bescheinigungen der Finanzämter, Referenzen) muss nur der erstplatzierte Bieter vor dem endgültigen Zuschlag vorlegen.

Was ist die EEE / ESPD und warum wurde sie von der Europäischen Union eingeführt?

Die EEE (Einheitliche Europäische Eigenerklärung, international: ESPD – European Single Procurement Document) ist das zentrale Instrument zur Entbürokratisierung des europäischen Vergaberechts. Sie wurde durch Art. 59 der Richtlinie 2014/24/EU und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission eingeführt. Im nationalen Recht ist sie verankert in Deutschland in § 48 Vergabeverordnung (VgV) und in Österreich in § 80 Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018).

Vor der Einführung der EEE mussten Bieter bei jeder einzelnen Ausschreibung umfangreiche amtliche Nachweise beschaffen und einreichen: Strafregisterauszüge für Geschäftsführer, Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter, Nachweise der Sozialversicherungsträger und detaillierte Referenzbestätigungen. Dies stellte einen immensen administrativen Aufwand dar, insbesondere für KMU und bei grenzüberschreitenden Vergaben.

Die EEE löst dies durch das Prinzip der Zweistufigkeit:

  1. Erste Stufe (Angebotsabgabe / Teilnahmeantrag): Alle Bieter reichen ausschließlich die standardisierte elektronische EEE (im XML/PDF-Format) ein, die als vollwertiger vorläufiger Eignungsnachweis fungiert.
  2. Zweite Stufe (Ende der Angebotswertung, vor Zuschlagserteilung): Gemäß § 48 Abs. 5 VgV bzw. § 80 BVergG und Art. 59 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU fordert der öffentliche Auftraggeber nur den bestplatzierten Bieter auf, die aktuellen behördlichen Originalnachweise vorzulegen.

Aufbau der EEE: Welche Angaben sind in den einzelnen Teilen erforderlich?

Das EEE-Formular besteht aus sechs festgelegten Abschnitten:

  1. Teil I – Angaben zum Vergabeverfahren und zum öffentlichen Auftraggeber: Angaben zur Vergabestelle, Vergabenummer auf TED bzw. Vergabeplattformen und Gegenstand des Auftrags.
  2. Teil II – Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer: Unternehmensdaten, Handelsregisternummer, gesetzliche Vertreter. Erklärung zur Teilnahmeform: Einzelbieter, Bietergemeinschaft (Konsortium), Einsatz von Nachunternehmern oder Eignungsleihe (Kapazitätsleihe Dritter).
  3. Teil III – Ausschlussgründe (Exclusion criteria):
    • Abschnitt A: Zwingende Ausschlussgründe (Kriminelle Vereinigung, Bestechung, Betrug, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Kinderarbeit).
    • Abschnitt B: Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
    • Abschnitt C: Insolvenz, Liquidation, schwere berufliche Verfehlung, Interessenkonflikte, kartellrechtswidrige Absprachen.
    • Abschnitt D: Rein nationale Ausschlussgründe (z. B. nach GWB / BVergG).
  4. Teil IV – Eignungskriterien: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Umsatz, Berufshaftpflicht) sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Referenzen, Fachpersonal, Qualitätsmanagementsysteme).
  5. Teil V – Verringerung der Zahl geeigneter Bewerber: Relevant bei zweistufigen Verfahren (z. B. Verhandlungsverfahren oder nicht offene Verfahren).
  6. Teil VI – Abschlusserklärungen: Verbindliche Bestätigung der Richtigkeit und qualifizierte elektronische Signatur (QES).

Der Globalvermerk Alfa (α) – Wann reicht ein einziges Häkchen?

Zu Beginn von Teil IV der EEE befindet sich die Option des Globalvermerks Alfa (α): „Der Wirtschaftsteilnehmer erklärt, dass er alle festgelegten Eignungskriterien erfüllt.”

  • Zulässigkeit des Alfa-Vermerks: Hat die Vergabestelle in den Vergabeunterlagen den Globalvermerk zugelassen, muss der Bieter in Teil IV keine konkreten Umsatzzahlen oder Referenzen auflisten, sondern bestätigt lediglich pauschal mit „JA”.
  • Falle bei internationalen Ausschreibungen: Wenn die Vergabestelle den Globalvermerk in den Ausschreibungsbedingungen nicht ausdrücklich gestattet hat, führt das bloße Setzen des Alfa-Häkchens ohne Ausfüllen der Abschnitte A bis D zu Aufklärungsbedarf oder zum Ausschluss des Angebots!

Kritische EuGH-Rechtsprechung und typische Fallstricke

Die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) unterstreichen die strikten Form- und Nachweispflichten bei der EEE:

1. Bietergemeinschaften: EuGH C-631/21 (Taxi Horn Tours)

Bei Bietergemeinschaften muss jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft eine eigene, separat ausgefüllte und signierte EEE einreichen. Der bevollmächtigte Federführer darf keine pauschale Sammelerklärung im Namen aller Partner abgeben. Das Fehlen der separaten EEE führt unweigerlich zum Ausschluss der Bietergemeinschaft!

2. Konzernverbundene Tochtergesellschaften: EuGH C-812/24 (LIPOR und PreZero Portugal)

Ein weit verbreiteter Irrtum bei Konzernen ist die Annahme, dass eine 100-prozentige Tochtergesellschaft im Vergaberecht als „eigene interne Ressource” im Sinne der kartellrechtlichen wirtschaftlichen Einheit (Akzo-Nobel-Doktrin) gilt. Der EuGH hat klargestellt: Im Vergaberecht gibt es keine automatische wirtschaftliche Einheit. Stützt sich ein Bieter auf Nachweise einer Konzern- oder Tochtergesellschaft, handelt es sich um eine formelle Eignungsleihe: Für die Tochtergesellschaft muss zwingend eine gesonderte EEE und eine Verpflichtungserklärung bei Angebotsabgabe vorliegen!

3. Nachunternehmer: Wann ist eine EEE erforderlich?

  • Nachunternehmer im Rahmen der Eignungsleihe: Zwingend ERFORDERLICH (Prüfung von Ausschlussgründen und Eignungskriterien).
  • Einfache Nachunternehmer (reine Leistungserbringung): Reichen eine EEE nur ein, wenn die Vergabestelle die Prüfung der Ausschlussgründe in den Vergabeunterlagen ausdrücklich auch auf Unterauftragnehmer erstreckt hat.

Grenzüberschreitende Vergaben und die e-Certis-Datenbank

Nimmt ein Unternehmen an Ausschreibungen in anderen Mitgliedstaaten teil, sind den dortigen Auftraggebern nationale Nachweise oft unvertraut. Gemäß Art. 61 der Richtlinie 2014/24/EU betreibt die Europäische Kommission die Plattform e-Certis.

  • e-Certis ist das offizielle Nachweisportal der EU zur Bestimmung der Gleichwertigkeit behördlicher Bescheinigungen aller Mitgliedstaaten.
  • Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, e-Certis zur Prüfung ausländischer Dokumente heranzuziehen.
  • Praxistipp: Verweisen Sie in der zweiten Verfahrensstufe beim Nachweisabruf direkt auf den entsprechenden e-Certis-Eintrag Ihrer nationalen Nachweise.

Checkliste vor dem Einreichen der EEE

  1. Vorgaben der Vergabeunterlagen: Ist der Globalvermerk Alfa (α) ausdrücklich zugelassen oder ist Teil IV vollständig auszufüllen?
  2. Eigenständige EEE für alle Beteiligten: Liegt für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und jeden Eignungsverleiher eine separate EEE vor?
  3. Selbstreinigung (Self-cleaning): Wurden frühere Kündigungen oder Unregelmäßigkeiten in Teil III offengelegt und Nachweise für Abhilfemaßnahmen beigefügt?
  4. Elektronische Signatur: Wurde das Dokument den Vorgaben der Vergabeplattform entsprechend qualifiziert elektronisch signiert (QES)?

FAQ

Muss jeder Nachunternehmer eine separate EEE einreichen?

Eine gesonderte EEE ist zwingend vorgeschrieben, wenn der Bieter die Kapazitäten des Nachunternehmers zum Nachweis der Eignung in Anspruch nimmt (Eignungsleihe). Bei einfachen Nachunternehmern ist dies nur erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber die Prüfung von Ausschlussgründen für Nachunternehmer ausdrücklich verlangt hat.

Was bedeutet der Globalvermerk Alfa (α) in Teil IV der EEE?

Der Globalvermerk ermöglicht es dem Bieter, mit einem einzigen 'JA' pauschal zu versichern, dass alle geforderten Eignungskriterien erfüllt sind, ohne Einzelangaben zu Umsätzen oder Referenzen machen zu müssen. Er ist nur gültig, wenn die Vergabestelle diese Vereinfachung ausdrücklich zugelassen hat.

Darf der Leiter einer Bietergemeinschaft eine gemeinsame EEE für alle Partner unterzeichnen?

Nein. Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-631/21 (Taxi Horn Tours) muss jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft eine eigene, gesonderte EEE ausfüllen und unterzeichnen. Eine Sammelerklärung ist unzulässig.

Gilt eine 100%ige Tochtergesellschaft im Vergaberecht als eigene Kapazität?

Nein. Der EuGH hat im Urteil C-812/24 (LIPOR und PreZero) entschieden, dass das kartellrechtliche Prinzip der wirtschaftlichen Einheit im Vergaberecht nicht gilt. Eine Tochtergesellschaft ist vergaberechtlich ein Dritter; bei Inanspruchnahme ihrer Ressourcen ist eine separate EEE und eine Verpflichtungserklärung erforderlich.

Wie wird die EEE heute erstellt, nachdem der EU-Online-Dienst abgeschaltet wurde?

Der zentrale e-ESPD-Dienst der EU-Kommission wurde 2019 eingestellt. Die EEE wird heute direkt über integrierte Module der nationalen Vergabeplattformen (z. B. Vergabeportale in Bund und Ländern, ANKÖ in Österreich, EKR in Ungarn) im standardisierten XML-Format (ESPD-EDM) generiert.

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Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-09-13

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