Eignungskriterien und Referenzen: Wie können Start-ups und KMU an Ausschreibungen teilnehmen?

Ein junges Unternehmen oder KMU kann seine Eignung bei einer ungarischen Vergabe mit eigenen Nachweisen, als Bietergemeinschaft oder durch geeignete Kapazitäten eines anderen Unternehmens belegen. Eine kurze Geschäftstätigkeit senkt Mindestanforderungen nicht automatisch. Umsatz, Referenzen, Nachweisform und Partnerrolle sind anhand der Bekanntmachung einzeln zu prüfen.

1. Welche Eignungsanforderungen sind zulässig?

Dieser Leitfaden betrifft ungarische Verfahren nach dem Kbt., auch bei ausländischen Bietern. § 65 Abs. 3 verlangt einen Bezug zum Auftragsgegenstand und eine Beschränkung auf das für die Ausführung tatsächlich erforderliche Maß.

Nach § 65 Abs. 5 darf der geforderte Wert oder Umfang technisch gleichwertiger Referenzen höchstens 75 % des Auftragswerts oder der Auftragsmenge betragen. Beim Wert bleibt die Zusammenrechnung von Teilen nach § 19 Abs. 3 Kbt. außer Betracht. Leistungen ausschließlich für einen bestimmten Auftraggeber dürfen nicht verlangt werden, wenn dadurch andere technisch gleichwertige Leistungen ausgeschlossen werden.

Die Umsatzanforderung muss so bemessen sein, dass ein Unternehmen mit einem Gesamtumsatz über das geprüfte Geschäftsjahr oder die geprüften Jahre in Höhe dieses Auftragswerts nicht als ungeeignet gilt; beim auftragsbezogenen Umsatz reichen für das entsprechende Kriterium 75 % des Werts. Das ist keine jährliche Grenze von zweimal dem Auftragswert und kein zwingender Mindestwert: Die Bekanntmachung kann weniger verlangen.

2. Was kann ein junges Unternehmen nachweisen?

§ 19 Abs. 1 Buchst. c der ungarischen Regierungsverordnung 321/2015 erlaubt Angaben zum Gesamtumsatz oder auftragsbezogenen Umsatz ohne Umsatzsteuer für höchstens drei vorangegangene, zum Bilanzstichtag abgeschlossene Geschäftsjahre, abhängig von Gründung, Tätigkeitsbeginn und verfügbaren Daten. Bei späterem Beginn können nach Abs. 5 Daten ab Tätigkeitsbeginn genutzt werden; dieselbe Umsatzanforderung bleibt bestehen. Das Minimum sinkt nicht automatisch zeitanteilig.

Abs. 2 betrifft einen anderen Fall: Fehlt wegen späteren Tätigkeitsbeginns der Jahresabschluss nach Abs. 1 Buchst. b für den gesamten Zeitraum, kann die Eignung durch den auftragsbezogenen Nettoumsatz während der Tätigkeit belegt werden. Den hierfür geltenden Wert muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung festlegen.

Andere Nachweise nach Abs. 3 kommen in Betracht, wenn die Rechtsform den Abschluss oder die Umsatzerklärung verhindert. Das Hindernis ist im ergänzenden Auskunftsersuchen zu begründen und die akzeptierte Nachweisform zu klären. Bankauskunft oder Haftpflichtversicherung ersetzen eine verlangte Umsatzerklärung nicht nach freier Wahl.

3. Welche Leistungen eignen sich als Referenz?

§ 21 der Verordnung betrifft grundsätzlich in den letzten drei Jahren abgeschlossene Lieferungen und Dienstleistungen sowie in den letzten fünf Jahren abgeschlossene Bauleistungen. Zur Sicherung des Wettbewerbs kann die Bekanntmachung dies auf sechs beziehungsweise acht Jahre erweitern. Zurückgerechnet wird ab Absendung der Bekanntmachung, bei Verfahren ohne Bekanntmachung ab Versand der Angebotsaufforderung.

Auch der Beginn zählt: Zum dreijährigen Abschlusszeitraum gehören in den letzten sechs Jahren begonnene Leistungen, zum sechsjährigen solche aus den letzten neun Jahren. Bei Bauleistungen gehören zum fünfjährigen Zeitraum acht Jahre für den Beginn, zum achtjährigen elf Jahre. Frühere Anfänge können zur Sicherung des Wettbewerbs zugelassen werden, wenn die Bekanntmachung dies vorsieht.

Nach § 21/A ist auch die als Teilleistung erreichte geforderte Tätigkeit oder das Ergebnis anzuerkennen. Eine von Vertragsverletzung betroffene Leistung muss anerkannt werden, wenn das Unternehmen hierfür nicht verantwortlich ist und die andere Vertragspartei dies nicht bestreitet. Die Unterlagen können weitere Vertragsverletzungen zulassen, sofern die geforderte Leistung erreicht wurde.

Im EU-Verfahrensregime hängt die Nachweisform nach § 22 von Auftrag und früherem Auftraggeber ab: Bei Lieferungen und Dienstleistungen stellt ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne von Abs. 1 die Bescheinigung aus; bei anderen Auftraggebern ist eine Bescheinigung oder Eigenerklärung möglich. Für Bauleistungen ist die Auftraggeberbescheinigung erforderlich. Anzugeben sind Beginn, Ende, Vertragspartner, Gegenstand, Menge oder Vergütung und Vertragsmäßigkeit; bei Bauleistungen auch der Ort. Die Vergütung darf nur verlangt werden, wenn die mengenbezogene Verhältnismäßigkeit nicht bestimmbar ist. Bei Abweichungen sind Ursache, Ausmaß und Verantwortung darzustellen; die Eigenerklärung muss auch behandeln, ob die andere Partei die betreffenden Angaben bestreitet.

Im nationalen Verfahrensregime erlaubt § 23 bei Lieferungen und Dienstleistungen eine Eigenerklärung oder Auftraggeberbescheinigung; bei Bauleistungen gilt die Bescheinigung nach § 22 Abs. 3.

4. Bietergemeinschaft oder Eignungsleihe?

§ 65 Abs. 6 Kbt. erlaubt die gemeinsame Erfüllung. Bei ihrem Wesen nach individuell anwendbaren Bedingungen genügt ein geeignetes Mitglied. Eine Referenz über eine bestimmte Leistung lässt sich jedoch nicht stets aus beliebigen kleineren Arbeiten zusammensetzen. Die Vertretung nach § 35 ist zu regeln; gemeinsame Bieter haften gesamtschuldnerisch für die Vertragsausführung.

Nach § 65 Abs. 7 können Kapazitäten anderer Unternehmen unabhängig von der rechtlichen Beziehung genutzt werden. Unternehmen und nachgewiesene Anforderung sind zu benennen. Außer im finanziellen Fall des Abs. 8 ist die Verfügbarkeit der Ressourcen während der Ausführung durch Vertrag, Vorvertrag oder andere Verpflichtungserklärung zu belegen. Bei finanzieller Eignung haftet das Unternehmen nach Abs. 8 als Bürge gemäß § 6:419 Ptk. für dem Auftraggeber durch Nichtleistung oder mangelhafte Leistung entstandenen Schaden.

Bei beruflicher Erfahrung, Qualifikation oder Referenzen verlangt Abs. 9 eine Beteiligung an der Ausführung in einem Umfang, der die nötige Fachkompetenz tatsächlich sichert. Eine registrierungs- oder erlaubnispflichtige Aufgabe muss das berechtigte Unternehmen ausführen. Nach Abs. 10 vorgeschriebene kritische Aufgaben muss der Bieter oder ein Mitglied der Bietergemeinschaft selbst ausführen. Eine bloße Erklärung zum „Verleihen von Referenzen“ genügt daher nicht.

5. Wie lässt sich eine fragliche Anforderung angreifen?

Bei unklarer Bedingung oder Nachweisform kann nach § 56 Kbt. schriftlich ergänzende Auskunft verlangt werden. Vorläufige Streitbeilegung und Rechtsschutz vor der Közbeszerzési Döntőbizottság sind getrennte Verfahren mit eigenen Fristen; eine Auskunftsanfrage verlängert Fristen nicht allgemein.

Bei Bekanntmachung oder Unterlagen ist die vorläufige Streitbeilegung nach § 80 Abs. 1 Buchst. b grundsätzlich bis zum zehnten Tag vor Ablauf der Angebots- oder Teilnahmefrist möglich; bei beschleunigten Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung bis zum entsprechenden Fristablauf. Bei nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren, die durch Vorinformation angekündigt werden, gilt die Frist zur Bekundung des Teilnahmeinteresses.

Ein Rechtsbehelfsantrag gegen Bekanntmachung oder Unterlagen nach § 148 Abs. 5 ist grundsätzlich spätestens am fünften Tag vor der Angebots- oder Teilnahmefrist einzureichen; läuft die Frist nach Abs. 3–4 später ab, gilt dieser spätere Zeitpunkt. Die Fristen sind Ausschlussfristen; vor dem Antrag ist der Auftraggeber zu unterrichten. Die Entscheidungsinstanz kann eine rechtswidrige Entscheidung vor Vertragsschluss unter den Voraussetzungen von § 165 Abs. 3 Buchst. b aufheben. Ein Erfolg ist nicht automatisch.

Amtliche Quellen

FAQ

Kann ein einjähriges Unternehmen teilnehmen?

Ja, wenn es die einschlägigen Bedingungen und Nachweisregeln erfüllt. Ein späterer Tätigkeitsbeginn kann einen kürzeren Datenzeitraum erlauben, senkt aber das Minimum nicht automatisch.

Wie viel Umsatz darf verlangt werden?

Ein Unternehmen mit Gesamtumsatz über die geprüften Jahre in Höhe des Auftragswerts oder auftragsbezogenem Umsatz von 75 % darf wegen dieses Kriteriums nicht als ungeeignet gelten. Der Wert wird ohne Zusammenrechnung nach § 19 Abs. 3 Kbt. ermittelt; niedrigere Mindestwerte sind möglich.

Sind Referenzen gemeinsamer Bieter addierbar?

Gemeinsame Erfüllung ist zulässig, entscheidend bleibt die konkrete Anforderung. Eine geforderte einheitliche Leistung wird nicht zwingend durch mehrere kleine Verträge ersetzt; eine individuelle Bedingung kann ein geeignetes Mitglied erfüllen.

Reicht die Erklärung des kapazitätsgebenden Unternehmens?

Nicht immer. Ressourcenverfügbarkeit ist nachzuweisen, fachliche Kapazität verlangt tatsächliche Mitwirkung und für finanzielle Kapazität gilt die gesetzliche Bürgschaft.

Wie wird eine überhöhte Anforderung angegriffen?

Auskunft, vorläufige Streitbeilegung und Rechtsbehelf haben unterschiedliche Bedingungen und Fristen. Beim Antrag gegen die Bekanntmachung sind § 148 Abs. 5 und die Ausnahme für eine später ablaufende Frist zu prüfen.

Források

TenderVela

Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-09

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