Tochtergesellschaften und EEE: Lehren aus C-812/24
Nach C-812/24 vom 22. Januar 2026 ist die Nutzung der Kapazitäten einer vollständig gehaltenen Tochtergesellschaft Eignungsleihe bei einem anderen Unternehmen. Eine fehlende EEE bedeutet allein keinen automatischen Ausschluss: vorhandene Nachweise und eine zulässige Nachreichung sind zu prüfen, sofern nationales Recht sie nicht ausschließt und Gleichbehandlung sowie Transparenz gewahrt sind.
Tochtergesellschaften und EEE: Lehren aus C-812/24
Kapazitäten im Konzern
Gemeinsames Eigentum beseitigt die eigene Rechtspersönlichkeit nicht. Ressourcen der Tochter sind nach Artikel 63 der Richtlinie 2014/24/EU zu prüfen. Die wirtschaftliche Einheit im Wettbewerbsrecht schafft keine allgemeine Vergabeausnahme.
Unterschiedliche Fragen der beiden Urteile
C-631/21 Taxi Horn Tours betraf ein gemeinsames Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit. Bei selbstständiger Teilnahme mit eigenen Ressourcen kann dessen eigene EEE genügen; werden eigene Mittel der Gesellschafter genutzt, sind deren gesonderte EEE erforderlich. Dies ist keine pauschale Unterschriftsregel für jede Bietergemeinschaft.
C-812/24 LIPOR und PreZero Portugal (ECLI:EU:C:2026:38) trennt die Stellung der Tochter von den Folgen fehlender Unterlagen. Randnummer 50 bestätigt die Nutzung fremder Kapazitäten. Randnummern 54–60 berücksichtigen geeignete Behörden- oder Drittnachweise; eine separate EEE ist nötig, wenn vorhandene Belege nicht genügen. Eigentum ersetzt nicht alle Nachweise.
Rollenvergleich
- Mitbieter: Prüfung nach seiner Beteiligung; eine gemeinsame Angebotsabgabe unterscheidet sich vom eigenständig bietenden gemeinsamen Unternehmen.
- Eignungsverleihende Tochter: gesonderte Prüfung der genutzten Kapazität und Ressourcenverfügbarkeit.
- Subunternehmer ohne Eignungsleihe: EEE-Anforderungen folgen nationalem Recht und Vergabeunterlagen.
Nachreichung und Ausfüllen
Randnummern 61–65 lassen die Behebung einer fehlenden EEE zu, wenn nationales Recht nicht entgegensteht und Gleichbehandlung sowie Transparenz eingehalten werden. Wichtig sind die ursprüngliche Benennung und der Nachweis bereits vor Fristablauf bestehender Tatsachen. Ein neuer Kapazitätsgeber ist nicht dasselbe wie ein fehlendes Dokument eines bereits benannten Unternehmens.
- Eignungsleihe und Unternehmen in Teil II C angeben.
- Ausschlussgründe und relevante Eignung gesondert nach dem anwendbaren Nachweisregime belegen.
- Verfügbarkeit der Mittel etwa durch eine Verpflichtung nachweisen.
- Vertretung und Signatur nach Verfahrensregeln prüfen; das Urteil verlangt nicht überall eine qualifizierte elektronische Signatur der Tochter. Im ungarischen EKR sind § 65 Abs. 12 Kbt. und § 3 Abs. 3 der Verordnung 321/2015 relevant.
FAQ
- Reicht eine Konzernerklärung in der EEE des Bieters aus?
Eine bloße Namensangabe genügt nicht; die Tochter ist gesondert durch EEE oder geeignete Nachweise nach den anwendbaren Regeln zu prüfen.
- Kann die EEE der Tochtergesellschaft nachgefordert werden?
Ja, unter den Urteilsbedingungen, sofern nationales Recht die Nachreichung nicht ausschließt und Gleichbehandlung sowie Transparenz gewahrt sind.
- Gilt dies auch für Schwestergesellschaften im Holdingverbund?
Artikel 63 betrifft rechtlich selbstständige andere Unternehmen unabhängig von der Verbindung, auch Schwestergesellschaften.
- Welche Ausschlussgründe werden bei der Tochtergesellschaft geprüft?
Die anwendbaren Ausschlussgründe werden geprüft; fakultative Gründe sind nicht automatisch in jedem Verfahren zwingend.
Források
- Az Európai Parlament és a Tanács 2014/24/EU irányelve a közbeszerzésről és a 2004/18/EK irányelv hatályon kívül helyezéséről
- A Bizottság (EU) 2016/7 végrehajtási rendelete az egységes európai közbeszerzési dokumentum formanyomtatványának meghatározásáról
- Az Európai Unió Bíróságának ítélete a C-631/21. sz. ügyben (Taxi Horn Tours BV kontra Gemeente Weert)
- Az Európai Unió Bíróságának ítélete a C-812/24. sz. ügyben (LIPOR és PreZero Portugal)
Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-07
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