Darf die KDB für eine Aussetzung eine Schadenssicherheit verlangen?
§ 156 Kbt. ermächtigt die KDB nicht dazu, eine einstweilige Maßnahme von einer Hinterlegung oder Bankgarantie des Antragstellers für Schäden des Auftraggebers abhängig zu machen. Die Voraussetzungen der Maßnahme und sämtliche Umstände sind dennoch zu prüfen. [1] Verwaltungsgebühr, Vertretungskosten und eine mögliche Bietungssicherheit sind getrennte Fragen. [2] [3]
Darf die KDB für eine Aussetzung eine Schadenssicherheit verlangen?
Um welche Sicherheit geht es?
Als Aussetzungsvoraussetzung
§ 156 Kbt. gibt der KDB keine solche Hinterlegungsbefugnis.
Für die Angebotsbindung
Es gelten eigene Regeln und zeitliche Grenzen.
Gebühr und Vertretung sind eigene Kostenposten; die Aussetzung erfolgt nicht automatisch.
Ein illustratives Beispiel: Sie beantragen Rechtsschutz in einer ungarischen Vergabe. Der Auftraggeber behauptet, durch die Aussetzung Fördermittel verlieren zu können, und fordert deshalb von Ihnen eine Bankgarantie für den vermuteten Schaden. Trennen Sie mit Ihrer Rechtsvertretung diese Forderung von den Voraussetzungen der KDB-Maßnahme, der Gebühr und der Bietungssicherheit. [1] [4] [3]
1. Was darf die KDB prüfen?
Die KDB kann in einer anhängigen Sache bis zum Vertragsschluss unter Berücksichtigung aller Umstände einstweilige Maßnahmen treffen, wenn ein Rechtsverstoß oder dessen Gefahr glaubhaft ist. Sie kann das Verfahren aussetzen oder die Einbeziehung des Antragstellers verlangen. Die Aussetzung verlängert die in der Bekanntmachung festgelegten, laufenden Fristen um ihre Dauer. § 156 Abs. 2a enthält eine Sonderregel für die Verfahrensinitiative und den Vorschlag der ungarischen Integritätsbehörde. [1]
Die Gebühr für ein auf Antrag eingeleitetes KDB-Verfahren regelt § 150 Kbt., nicht § 147. Es gibt keinen einheitlichen Festbetrag: Geschätzter Wert, Zahl der Antragspunkte und Antragsgegenstand sind relevant; außerdem bestehen gesetzliche Befreiungen. Erstattung und Kostentragung regelt § 151 Abs. 8–10. Planen Sie auch die Kosten der vorgeschriebenen fachkundigen Vertretung ein. [2]
2. Warum ist die gerichtliche Sicherheit anders?
Für das KDB-Verfahren gilt das ungarische allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Ákr. mit den Ergänzungen und Abweichungen des Kbt. und seiner Durchführungsvorschriften. Die dem Gericht erteilte Befugnis zur Sicherheitsanordnung wird dadurch nicht zu einer eigenen Befugnis der KDB. [5] [6]
Die Befugnis aus § 156 Kbt. umfasst keine Ermächtigung zur Anordnung einer Sicherheit für vermutete Schäden des Auftraggebers. Die KDB würdigt dennoch die Umstände; die Maßnahme erfolgt nicht automatisch. [1]
Nach § 51 Abs. 3 Kp. wägt das Gericht Verhältnismäßigkeit, öffentliches Interesse und Nachteile aller Beteiligten ab; Absatz 4 erlaubt, die Stattgabe von einer Sicherheit abhängig zu machen. Das ist eine Möglichkeit, keine Pflichtkaution für jeden Antrag. Die Vorschrift bestimmt weder einen allgemeinen Betrag von mehreren zehn Millionen Forint noch eine automatische Auszahlung aus der Sicherheit. [6]
Die Richtlinie 89/665/EWG verlangt für Aufträge in ihrem Anwendungsbereich die Möglichkeit einstweiliger Maßnahmen, einschließlich der Aussetzung zur Behebung eines Verstoßes oder Verhinderung weiterer Nachteile. Art. 2 Abs. 5 erlaubt die Abwägung der Folgen für betroffene Interessen und das öffentliche Interesse. Daraus folgt weder ein unionsweites Verbot jeder finanziellen Sicherheit noch eine zwingende Aussetzung. [7]
3. Bietungssicherheit als eigener Rechtsbegriff
Die Bietungssicherheit nach § 54 Kbt. sichert die Angebotsbindung, wenn der Auftraggeber sie vorgesehen hat. Das ist ein anderer Zweck als die Deckung behaupteter Aussetzungsschäden. § 54 Abs. 2 erlaubt mehrere Leistungsformen, nicht nur eine Bankgarantie. [3]
Die KDB-Aussetzung führt nicht zur automatischen, unbegrenzten Verlängerung sämtlicher Angebote und Sicherheiten. § 156 Abs. 3 betrifft die in der Bekanntmachung bestimmten, laufenden Fristen; die weitere Aufrechterhaltung des Angebots und die Sicherheit sind zusammen mit § 70 und § 54 zu prüfen. § 54 Abs. 7 schließt die Forderung nach weiterer Sicherheit aus, wenn vor der Ergebnismitteilung eine weitere Angebotsbindung über 90 Tage beziehungsweise bei Bauaufträgen oder gesetzlich vorgeschriebener verfahrensbegleitender Kontrolle über 120 Tage verlangt wird. Prüfen Sie daher die konkreten Daten und die Aufforderung, nicht nur das Vorliegen einer Aussetzung. [3]
4. Was gilt für einen Schadensersatzanspruch?
Will der Auftraggeber Schadensersatz geltend machen, sind die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gesondert zu prüfen. Die Haftung nach Ptk. ist nicht die Maßnahme nach § 156 Kbt.; ein behaupteter Schaden schafft in dieser Phase keine neue Befugnis zur Hinterlegung. [8] [1]
Schadensersatz ist von einer Aussetzungssicherheit zu unterscheiden. Bei der allgemeinen zivilrechtlichen Haftung sind rechtswidrige Schadensverursachung und Kausalität zu prüfen; der Schädiger kann sich durch Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten. Die Zurückweisung eines Rechtsbehelfs entscheidet für sich allein nicht über die Haftung. [8]
5. Praktische Schritte für Antragsteller
- Zweck der geforderten Sicherheit klären. Trennen Sie in der Erklärung an die KDB vermutete Auftraggeberschäden, Bietungssicherheit und gesetzliche Maßnahmenvoraussetzungen. [1] [3]
- Aussetzung begründen. Stellen Sie den glaubhaften Verstoß oder seine Gefahr sowie die Umstände dar; die Maßnahme erfolgt nicht automatisch. [1]
- Gebühr und Vertretung prüfen. Fügen Sie den Nachweis der einschlägigen Gebührenzahlung bei und beachten Sie Befreiungen sowie die vorgeschriebene fachkundige Vertretung. [2]
FAQ
- Genügt die Schadensbehauptung des Auftraggebers für eine Kaution?
§ 156 Kbt. gibt der KDB keine solche Befugnis für eine Schadenshinterlegung. Die Würdigung der Umstände und die Notwendigkeit der Maßnahme sind gesondert zu beurteilen. [1]
- Kann die KDB die gerichtliche Sicherheitsbefugnis aus Kp. anwenden?
§ 51 Abs. 4 Kp. ermächtigt das Gericht. Grundlage des KDB-Verwaltungsverfahrens ist Ákr. mit den Abweichungen des Kbt.; die gerichtliche Ermächtigung überträgt keine neue Zuständigkeit. [5] [6]
- Ist nur eine Verwaltungsgebühr zu zahlen?
§ 150 Kbt. regelt die Gebühr des antragsgebundenen Verfahrens und Befreiungen; zusätzlich ist die vorgeschriebene fachkundige Vertretung einzuplanen. Die Gebührenzahlung garantiert keine Aussetzung. [2] [1]
- Verlängert sich die Bietungssicherheit automatisch?
Das lässt sich aus der Aussetzung nicht allgemein ableiten. Angebotsaufrechterhaltung, Sicherheit und die Grenze aus § 54 Abs. 7 sind anhand der konkreten Aufforderung und Daten zu prüfen. [3]
Hivatkozások
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 156. § (1)–(3), (2a)
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 145. § (7); 150. § (1)–(7); 151. § (8)–(10)
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 54. § (1)–(4), (7); 70. § (2)–(2a); 156. § (3)
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 150. § (1)–(7)
- Kbt. — 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről — 145. § (1); 156. §
- Kp. — 2017. évi I. törvény a közigazgatási perrendtartásról — 51. § (3)–(4)
- Council Directive 89/665/EEC on review procedures in public procurement — Article 1(1); Article 2(1)(a), (5)
- Ptk. — 2013. évi V. törvény a Polgári Törvénykönyvről — 1:5. §; 6:519–6:521. §
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Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-28
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