e-Certis: Nachweis der Eignung bei grenzüberschreitenden EU-Vergabeverfahren

e-Certis ist die Datenbank der Europäischen Kommission zur Zuordnung nationaler Nachweisarten. In Verfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet Artikel 61 Auftraggeber zur Nutzung und dazu, vorrangig die erfassten Nachweisarten zu verlangen; für Österreich ist § 80 Abs. 7 BVergG 2018 relevant. Der Eintrag garantiert weder die Anerkennung eines konkreten Dokuments noch dessen Echtheit und ersetzt keinen direkten Registerabruf. [1]

Sie möchten sich im Ausland bewerben, aber der geforderte Nachweis heißt anders als zu Hause? e-Certis hilft Ihnen, Nachweisarten zu vergleichen. Einer ungarischen NAV-Steuerbescheinigung oder einem Gesellschaftsregisterauszug entsprechen andere Bezeichnungen in Rumänien (Certificat de atestare fiscală, Certificat constatator des ONRC), der Slowakei (potvrdenie daňového úradu, výpis z obchodného registra) und Österreich (Firmenbuchauszug, Rückstandsbescheinigung).

Was bietet Ihnen e-Certis?

In Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet Artikel 61 Auftraggeber, e-Certis zu nutzen und vorrangig die erfassten Arten von Bescheinigungen und Nachweisen zu verlangen. Für Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte und andere Verfahren sind auch die jeweiligen nationalen Regeln zu prüfen. Der Katalogeintrag garantiert keine Anerkennung: Das konkrete Dokument muss die Anforderung nachweisen, aktuell sein und die rechtmäßigen Formvorgaben erfüllen. [1]

Wie gleichen Sie Nachweise ab?

  1. Anforderung (Criterion): Etwa das Fehlen einschlägiger Verurteilungen nach Art. 57 Abs. 1, die Erfüllung steuerlicher Pflichten nach Art. 57 Abs. 2 oder die berufliche Registrierung nach Art. 58 Abs. 2 und Anhang XI.
  2. Ausstellungsstaat (Issuing Country): Der Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen niedergelassen ist.
  3. Nachweis (Evidence): Örtliche Bezeichnung, ausstellende Behörde, Beschaffungsweg und Gültigkeitsbedingungen. [2]

Berufs- und Handelsregister

Anhang XI nennt einschlägige Register: Ungarn — Cégnyilvántartás und Register der Einzelunternehmer; Rumänien — Registrul Comerțului (ONRC); Slowakei — Obchodný register; Österreich — Firmenbuch und Gewerberegister. e-Certis hilft, das Register zu bestimmen; der Inhalt der tatsächlichen Eintragung ist gesondert zu prüfen. [3]

Welche nationalen Regeln sind zu beachten?

Ungarn: Nach § 10 Abs. 1 der Regierungsverordnung 321/2015 sind in den dort geregelten Fällen zur Prüfung von Ausschlussgründen bei nicht in Ungarn niedergelassenen Bietern Bescheinigungen der zuständigen Behörde des betreffenden Staates anzuerkennen. e-Certis hilft beim Abgleich.

Rumänien: Art. 198–199 des Gesetzes 98/2016 regeln die Aktualisierung der rumänischen e-Certis-Daten durch ANAP und die Nutzung durch Auftraggeber bei der DUAE-Prüfung.

Slowakei: Nach § 32 Abs. 4–5 des Gesetzes 343/2015 kann ein ausländischer Bieter, dessen Staat weder den genannten noch einen gleichwertigen Nachweis ausstellt, eine Erklärung nach dem Recht seines Staates verwenden. Kennt dieses Recht eine solche Erklärung nicht, kommt die Erklärung vor der gesetzlich vorgesehenen Stelle in Betracht.

Österreich: § 80 Abs. 7 BVergG 2018 verlangt, die Gleichwertigkeit ausländischer Nachweise anhand von e-Certis zu prüfen. [4]

Für Deutschland nennt Anhang XI außerdem Handelsregister und Handwerksrolle. Die nationalen österreichischen Ausführungen sind keine Darstellung des deutschen Rechts. Die EEE dient nach Art. 59 zunächst als vorläufiger Nachweis. Der unmittelbare kostenlose Registerabruf ist auch in § 80 Abs. 5 BVergG 2018 geregelt. Nach § 125 Abs. 2 BVergG 2018 gilt grundsätzlich die deutsche Sprache; e-Certis ersetzt diese Vorgaben nicht. [3] [5] [6]

Drei Grenzen von e-Certis

  1. Kein direkter Registerabruf. Ein Katalogeintrag befreit nicht automatisch von der Vorlage. Art. 59 Abs. 5 greift, soweit der Auftraggeber den Nachweis oder benötigte Angaben unmittelbar und kostenlos erhält oder geeignete Unterlagen bereits besitzt.
  2. Keine Echtheitsbestätigung und keine Apostille. Rechtmäßige Anforderungen an beglaubigte Kopien oder Übersetzungen bleiben bestehen.
  3. Kein Ersatz für jeden fehlenden Nachweis. Für die Ausschlussgründe nach Art. 60 Abs. 2 kommt bei fehlenden oder unvollständigen Bescheinigungen eine Erklärung unter Eid in Betracht. Wo diese nicht vorgesehen ist, kann eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer Berufs- oder Handelsorganisation verwendet werden. Das gilt nicht pauschal für alle Eignungsnachweise. [7] [8]

Was tun Sie vor der Angebotsabgabe?

  1. Vor der EEE prüfen: Vergleichen Sie auf der e-Certis-Seite der Europäischen Kommission die Anforderungen des Zielstaates mit den Nachweisarten Ihres Staates.
  2. Datenbankzugang angeben: Ist ein ungarischer Nachweis, etwa E-cégjegyzék oder die NAV-Datenbank der Unternehmen ohne öffentliche Schulden, direkt zugänglich, nennen Sie in der EEE die genaue URL, Kennung und gegebenenfalls die Zustimmung zum Zugriff. Informative Online-Firmendaten ersetzen nicht immer einen amtlichen Registerauszug.
  3. Vor Fristablauf klären: Verlangt der Auftraggeber einen im Herkunftsstaat nicht existierenden Nachweis, bitten Sie unter Verweis auf e-Certis und Art. 60–61 um schriftliche Bestätigung des Ersatzdokuments oder der Erklärung. [7] [8] [1]

FAQ

Muss der ausländische Auftraggeber den in e-Certis genannten Nachweis akzeptieren?

Der Eintrag allein garantiert keine Anerkennung. Art. 61 verlangt die Nutzung und vorrangige Anforderung erfasster Nachweisarten; § 80 Abs. 7 BVergG 2018 verlangt bei Nachweisen aus anderen EWR-Staaten den Abgleich. Das konkrete Dokument muss die Anforderung erfüllen und den rechtmäßigen Formvorgaben entsprechen. [1]

Ersetzt e-Certis die Vorlage der Bescheinigung?

Nein. Nach Art. 59 Abs. 5 entfällt die Vorlage, soweit der Auftraggeber den Nachweis oder relevante Informationen direkt und kostenfrei aus einer nationalen Datenbank erhält oder die geeigneten Unterlagen bereits besitzt. [7]

Was gilt, wenn das Herkunftsland eine verlangte Bescheinigung nicht ausstellt?

Bei den Ausschlussgründen nach Art. 60 Abs. 2 kommt bei fehlenden oder unvollständigen staatlichen Bescheinigungen eine Erklärung unter Eid in Betracht. Wo diese nicht vorgesehen ist, kann eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Behörde, einem Notar oder einer Berufs- oder Handelsorganisation verwendet werden. Das ist keine allgemeine Ersatzregel für sämtliche Eignungsnachweise. [8]

Befreit e-Certis von der Pflicht zur Übersetzung?

Nein. e-Certis hilft beim inhaltlichen Abgleich; Sprach- und Beglaubigungsvorgaben richten sich nach dem anwendbaren Recht und den rechtmäßigen Ausschreibungsbedingungen. In Österreich gilt grundsätzlich § 125 Abs. 2 BVergG 2018. [1]

Hivatkozások

  1. Richtlinie 2014/24/EU — Art. 61
  2. Richtlinie 2014/24/EU — Art. 57; 58 Abs. 2
  3. Richtlinie 2014/24/EU — Art. 58 Abs. 2; XI
  4. Bundesvergabegesetz 2018 — § 80 Abs. 7
  5. Bundesvergabegesetz 2018 — § 80 Abs. 5
  6. Bundesvergabegesetz 2018 — § 125 Abs. 2
  7. Richtlinie 2014/24/EU — Art. 59 Abs. 5
  8. Richtlinie 2014/24/EU — Art. 60 Abs. 2

Források

Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-07

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