Ersetzt ein TSZSZ-Gutachten die fehlende Baureferenzbestätigung?

Ein TSZSZ-Gutachten ist selbst keine Baureferenzbestätigung nach § 22 Abs. 3 der ungarischen Verordnung 321/2015. Es kann die technische Leistung erläutern, ersetzt aber nicht automatisch die Bestätigung des Vertragspartners. Auch ein privater Hauptauftragnehmer erlaubt allein deshalb nicht die für Lieferungen und Dienstleistungen vorgesehene Eigenerklärung. [1] [2] Bestätigte Teilleistung und zivilrechtliche Anspruchsverfolgung sind getrennte Möglichkeiten mit eigenen Voraussetzungen; ein günstiges Gutachten garantiert keine Referenzanerkennung. [3] [4] [5]

Die Bauarbeiten sind ausgeführt, doch ein Abrechnungsstreit mit dem Hauptauftragnehmer blockiert die Referenzbestätigung? Ein günstiges TSZSZ-Gutachten kann helfen. Klären Sie zuerst die unterschiedlichen Dokumentenrollen im ungarischen Vergabeverfahren und im Zivilstreit.

1. Welche Rolle hat das TSZSZ-Gutachten?

TSZSZ ist eine unabhängige Stelle bei der Ungarischen Industrie- und Handelskammer. Bei ungarischen Bauinvestitionen im gesetzlichen Anwendungsbereich kann sie unter Beachtung der gesetzlichen Ausnahmen gegen Vergütung ein Gutachten erstellen, etwa bei fehlender oder strittiger Leistungsbestätigung oder ausstehender Zahlung. Geprüft werden technischer Vertragsinhalt, ausgeführte und nicht ausgeführte Arbeiten sowie deren Wert. [6]

Das Gutachten ist weder Referenzbestätigung noch streitentscheidendes Urteil. Seine bloße Beifügung anstelle der Partnerbestätigung nach § 22 Abs. 3 erfüllt den vorgeschriebenen Baureferenznachweis nicht automatisch. Es kann aber technische Tatsachen erläutern; der Auftraggeber wendet die Prüfungs- und Nachforderungsregeln an. [1] [7]

2. Auch beim privaten Hauptauftragnehmer ist die Eigenerklärung kein allgemeiner Ausweg

§ 22 Abs. 3 und im nationalen Regime auch § 23 verlangen für Bauleistungen die Bestätigung des anderen Vertragspartners. Die Eigenerklärung nach § 22 Abs. 1 Buchst. b ist eine andere Regelung für Lieferungen und Dienstleistungen im EU-Regime, keine Bauausnahme. Bei eigenen Verfahren nach § 117 Kbt. prüfen Sie zusätzlich vorgesehene andere Nachweisformen. [1] [2]

Fordern Sie die Bestätigung schriftlich mit genauer Bezeichnung der Arbeiten an. Sie enthält Gegenstand, Menge oder Gegenleistung, Beginn und Ende, Ort und Konformität; bei Abweichungen auch Ursache, Umfang und Verantwortlichkeit. Die Gegenleistung darf nach Abs. 3a nur in begründeten Fällen verlangt werden. Bei angenommener Leistung, für Bauleistungen nach erfolgreicher technischer Übergabe und Abnahme, sieht § 22 Abs. 4 unter seinen Voraussetzungen eine kostenlose Ausstellung binnen zwei Arbeitstagen ab Eingang der Anfrage vor. [8]

3. Wann hilft eine Teilleistung?

§ 21/A verpflichtet zur Anerkennung des Nachweises, dass das geforderte Ergebnis oder die Tätigkeit als Teilleistung des Vertrags verwirklicht wurde. Davon getrennt sind verwirklichte Leistungen trotz Vertragsverletzung geregelt, wenn der andere Partner nicht bestreitet, dass das Unternehmen dafür nicht verantwortlich ist. Die Unterlagen können weitere akzeptierte Vertragsverletzungen bestimmen, sofern die geforderte Leistung verwirklicht wurde. Bloße Unstrittigkeit ersetzt weder Eignungsanforderung noch Nachweisform. [3]

Veranschaulichendes Beispiel: Der bereits bestätigte Anteil der ersten 8 Monate eines 12-monatigen Bauprojekts erfüllt allein die geforderten technischen Inhalte und Mengen. Dieser Anteil kann mit passender Referenzbestätigung vorgelegt werden. Die Anerkennung hängt nicht allein von Monatszahlen oder Teilrechnungen ab. [3] [1]

4. Zivilprozess und Ersetzung einer verweigerten Erklärung

Den auf das TSZSZ-Gutachten gestützten Prozess regeln §§ 8/A–8/G, nicht § 7 über die Ortsuntersuchung. Es können nur vom Gutachten erfasste Ansprüche geltend gemacht werden. Es gelten eine besondere Klagefrist von 60 Tagen und verpflichtende Rechtsvertretung; nach Fristversäumnis gilt das allgemeine Verfahren unter Anwendung von § 8/E. In der Fachfrage ist das Gutachten dem eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gleichgestellt; das Gericht behandelt die Sache vorrangig. Weder Prozesserfolg noch ein Urteil vor der Vergabefrist sind garantiert. [5]

Die Ersetzung einer Erklärung nach § 1:5 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs hat gesonderte Voraussetzungen: missbräuchliche Verweigerung einer gesetzlich verlangten Erklärung, Verletzung eines gewichtigen öffentlichen oder besonders schutzwürdigen privaten Interesses und keine anderweitige Abwendbarkeit dieser Beeinträchtigung. Nicht jedes günstige TSZSZ-Gutachten führt zu einem referenzersetzenden Urteil. Dessen genauer Inhalt und die Ausschreibungsanforderungen bleiben entscheidend. [4] [1]

5. Praktische Reihenfolge

  1. Prüfen Sie das Nachweisregime und fordern Sie die passende Partnerbestätigung an. [1] [8]
  2. Grenzen Sie bereits bestätigte Teilleistungen ab, die die Anforderung selbständig erfüllen. [3]
  3. Erwägen Sie bei technischen oder Abrechnungsstreitigkeiten TSZSZ und verwenden Sie das Gutachten seinem Zweck entsprechend. [6]
  4. Prüfen Sie mit der Rechtsvertretung die Voraussetzungen einer Zivilklage und gegebenenfalls einer Erklärungsersetzung. Halten Sie die vergaberechtliche Klärungsfrist unabhängig davon ein. [5] [4] [7]

FAQ

Kann ich das Gutachten statt der Referenzbestätigung einreichen?

Es ersetzt die Partnerbestätigung für Bauleistungen nach § 22 Abs. 3 nicht automatisch. Es kann technische Tatsachen klären, doch auch das Nachweisregime der Ausschreibung muss erfüllt sein. [1] [7]

Genügt die Eigenerklärung bei einem privaten Hauptauftragnehmer?

Bei Baureferenzen schafft die private Rechtsnatur des Partners allein keine Ausnahme. Übertragen Sie § 22 Abs. 1 Buchst. b für Lieferungen und Dienstleistungen nicht automatisch auf Bauleistungen. [1] [2]

Ist eine bereits bestätigte Teilleistung verwendbar?

Ja, wenn das geforderte Ergebnis oder die Tätigkeit damit verwirklicht und ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. Vertragsverletzungsfälle sind gesondert zu prüfen; bloße Streitfreiheit reicht nicht aus. [3]

Ersetzt das Gericht die verweigerte Referenz sicher?

Nein. Sämtliche Voraussetzungen des § 1:5 Abs. 2 und der konkrete Anspruchsinhalt sind zu prüfen. Das TSZSZ-Gutachten allein garantiert weder Erklärungsersetzung noch vergaberechtliche Anerkennung. [4] [5] [1]

Hivatkozások

  1. 321/2015. (X. 30.) Korm. rendelet az alkalmasság és a kizáró okok igazolásáról — 21. § (2) a); 22. § (3)–(4); 23. §; 25. § (1)
  2. 321/2015. (X. 30.) Korm. rendelet az alkalmasság és a kizáró okok igazolásáról — 22. § (1)–(3); 23. §
  3. 321/2015. (X. 30.) Korm. rendelet az alkalmasság és a kizáró okok igazolásáról — 21/A. §; 22. § (4)
  4. 2013. évi V. törvény a Polgári Törvénykönyvről — 1:5. § (2)
  5. 2013. évi XXXIV. törvény az építmények tervezésével és kivitelezésével kapcsolatos egyes viták rendezésében közreműködő szervezetről — 8/A–8/C. §; 8/E. § (1); 8/G. § (1)
  6. 2013. évi XXXIV. törvény az építmények tervezésével és kivitelezésével kapcsolatos egyes viták rendezésében közreműködő szervezetről — 1. § (1), (3)–(3b), (5); 3. § (1); 6. § (1)–(2)
  7. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 69. § (1)–(5), (13); 71. § (1)–(3), (6), (8)
  8. 321/2015. (X. 30.) Korm. rendelet az alkalmasság és a kizáró okok igazolásáról — 22. § (3)–(4), (3a)

Források

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Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-30

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