Slowakischer Tender: Welche Nachweise dürfen höchstens drei Monate alt sein?
Nach § 32 Abs. 2 Buchst. a)–d) ZVO dürfen Strafregisterauszug, Kranken- und Sozialversicherungsnachweise, Steuer- und Zollbescheinigungen sowie die gerichtliche Bestätigung über die gesetzlich bestimmten Insolvenzsituationen höchstens drei Monate alt sein; für die Berechtigung nach Buchst. e) und die Erklärung nach Buchst. f) legt dieser Absatz dieselbe Grenze nicht fest. Der ZHS-Eintrag belegt die persönliche Eignung nach § 32 Abs. 1 Buchst. a)–f), doch Versicherungs-, Steuer- und Zollbescheinigungen können zusätzlich verlangt werden. Die EEE/JED kann Nachweise vorläufig ersetzen; der Auftraggeber darf sie jedoch auch während des Verfahrens verlangen, wenn dies für dessen ordnungsgemäße Durchführung nötig ist. [1] [2]
Slowakische Nachweise: vier Prüfschritte
- Dokumentart
Drei Monate gelten nur für § 32 Abs. 2 Buchst. a)–d).
- ZHS prüfen
Belegt persönliche Eignung; Versicherungs-, Steuer- und Zollbescheinigungen können noch verlangt werden.
- Dokumente und Übersetzung
Bereiten Sie den geeigneten Nachweis aus dem Sitzstaat und die geforderte Übersetzung vor.
- Aufforderung beachten
Auch nach der EEE sind Nachweise während des Verfahrens möglich; halten Sie die Frist ein.
Sie bieten in der Slowakei an und wissen nicht, welche Bescheinigung Sie erneuern müssen? Prüfen Sie zuerst die Dokumentart: Die Dreimonatsgrenze gilt nicht für sämtliche Firmenunterlagen. Das slowakische Vergabegesetz (ZVO) nennt die betroffenen Nachweise; das ZHS-Register kann den Nachweis der persönlichen Eignung erleichtern.
Für welche Dokumente gelten drei Monate?
Im Bereich des § 32 Abs. 2 Buchst. a)–d) dürfen folgende Nachweise höchstens drei Monate alt sein:
- Strafregisterauszug: Nachweis der gesetzlichen strafrechtlichen Voraussetzung für den Wirtschaftsteilnehmer und die betroffenen Personen.
- Kranken- und Sozialversicherung: Bescheinigungen der zuständigen Krankenversicherung und der Sociálna poisťovňa.
- Steuern und Zoll: Bescheinigungen des zuständigen Finanz- und Zollamts.
- Insolvenz: Bestätigung des zuständigen Gerichts über die Situationen nach § 32 Abs. 1 Buchst. d).
Für den Berechtigungsnachweis und die Erklärung über das Fehlen eines Teilnahmeverbots gilt hier keine Dreimonatsgrenze. Ein unzutreffender oder zum Auftragsgegenstand unpassender Nachweis wird dadurch nicht zulässig. Nach § 32 Abs. 3 entfällt die Vorlage des betreffenden Dokuments, wenn der Auftraggeber die benötigten Daten aus öffentlichen Verwaltungssystemen verwenden darf. [3]
Was ersetzt der ZHS-Eintrag?
Das Verzeichnis der Wirtschaftsteilnehmer (Zoznam hospodárskych subjektov – ZHS) führt das slowakische Vergabeamt ÚVO. Der Eintrag belegt die persönliche Eignung nach § 32 Abs. 1 Buchst. a)–f) und gilt drei Jahre. Er ersetzt weder die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nach § 33 noch die technische und berufliche Leistungsfähigkeit nach § 34.
Der Auftraggeber muss den Eintrag berücksichtigen; § 152 Abs. 5 erlaubt trotzdem die zusätzliche Anforderung der Versicherungs-, Steuer- und Zollbescheinigungen nach § 32 Abs. 2 Buchst. b)–c). Der Absatz macht dies nicht gesondert von Zweifeln an der Schuldenfreiheit abhängig. Datenänderungen sind nach § 156 zu melden. [4]
Wie bereiten Sie sich als ausländisches Unternehmen vor?
ZHS-Eintrag: Auch ein ausländisches Unternehmen kann passende Nachweise aus seinem Sitzstaat vorbereiten. Für die Fälle des § 32 Abs. 4–5, in denen der Staat keinen entsprechenden Nachweis ausstellt, lässt das Gesetz eine Ersetzung durch Erklärung zu. Wenden Sie die Dreimonatsgrenze auf die genannten Dokumente an, nicht automatisch auf den Firmenauszug. § 153 regelt die Anlagen zum Antrag; nach § 154 Abs. 2 trägt ÚVO das Unternehmen binnen 15 Arbeitstagen ab Eingang des vollständigen Antrags mit allen Anlagen ein. Der dreijährige Eintrag garantiert nicht sämtliche Bedingungen jedes Tenders. [5]
EEE/JED: Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU dient die aktualisierte Erklärung als vorläufiger Nachweis. Auch der slowakische § 39 ermöglicht diese Ersetzung. Sie müssen nicht alle Bescheinigungen dem Angebot beifügen, müssen sie aber auf Aufforderung vorlegen können. [6] [7]
Der Auftraggeber darf Nachweise jederzeit während des Verfahrens verlangen, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf erforderlich ist. Vor der Vergabe fordert er grundsätzlich aktuelle Nachweise vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger; ausgenommen sind auf Rahmenvereinbarungen beruhende Verträge nach Art. 33 Abs. 3 oder Abs. 4 Buchst. a). Bei direktem kostenlosem Zugriff auf eine nationale Datenbank eines Mitgliedstaats oder bereits beim Auftraggeber vorhandenen Nachweisen befreit Art. 59 Abs. 5 im betroffenen Umfang von erneuter Vorlage. [8]
Ungarn, Rumänien und Österreich: andere Regeln
Ungarn: Nach § 1 Abs. 7 der Regierungsverordnung 321/2015 kann ein vor Verfahrensbeginn ausgestellter Nachweis verwendet werden, solange sein Inhalt zutrifft; dies wird bis zum Gegenbeweis ohne besondere Erklärung über unveränderte Daten vermutet. Bei der ausführlichen Prüfung nach dem zweiten Teil des Kbt. wird die Steuerlage des in Ungarn ansässigen Teilnehmers über KOMA geprüft; fehlt der Eintrag, ist eine geeignete NAV-Bescheinigung erforderlich. Im EKR verfügbare Datenbanken können über die entsprechende EKR-Funktion geprüft werden. Nicht alle Nachweise werden automatisch abgerufen. [9]
Rumänien: Bei Unternehmen kann die zentrale Steuerbescheinigung höchstens 30 Tage verwendet werden; die lokale Steuerbescheinigung gilt 30 Tage ab Ausstellung. Der von der rumänischen Behörde ausgestellte Strafregisterauszug gilt sechs Monate. Art. 196 Abs. 2 des Gesetzes 98/2016 verlangt aktuelle Nachweise: Neben der Grundregel bestimmt er die Ausnahme für Folgeaufträge zur Durchführung einer Rahmenvereinbarung und die Prüfung vor der Einladung zur zweiten Stufe mehrstufiger Verfahren. Die allgemeine Gültigkeit eines rumänischen Dokuments verdrängt die Nachweisregeln eines slowakischen Tenders nicht. [10] [11] [12]
Österreich: Nach § 80 Abs. 1 BVergG 2018 legt der Auftraggeber sachlich gerechtfertigte Nachweisanforderungen fest. § 80 enthält keine allgemeine Dreimonatsgrenze für sämtliche Dokumente. Abs. 5 beruht auf direktem kostenlosem Datenbankzugang und bei personenbezogenen Daten auf der nötigen Zustimmung; Abs. 6 erlaubt im Oberschwellenverfahren eine Befreiung auch für geeignete, aus früheren Verfahren bereits vorhandene Nachweise. Der Name einer Datenbank allein garantiert keine Befreiung. [13]
Vorlage, Ergänzung und Übersetzung
- Planen Sie je Dokumentart: Es geht um drei Kalendermonate, nicht einheitlich 90 Tage. Stimmen Sie die konkrete Aufforderung, das Dokumentdatum und den belegten Zustand ab; warten Sie nicht bis zum Fristende.
- Rechnen Sie nicht mit bedingungsloser Nachreichung: Art. 56 Abs. 3 ermöglicht Ergänzungen innerhalb des nationalen Rechts sowie unter Wahrung von Gleichbehandlung und Transparenz. Er garantiert nicht die spätere Annahme jedes alten Dokuments. [14]
- Organisieren Sie Übersetzungen rechtzeitig: § 20 Abs. 20 ZVO erlaubt Slowakisch oder Tschechisch; für andere Sprachen ist grundsätzlich eine amtliche slowakische Übersetzung erforderlich, die bei Abweichungen maßgeblich ist. Die Bekanntmachung kann nach Abs. 21 andere Sprachen zulassen. Eine einfache Übersetzung ist nicht generell ausreichend. [15]
FAQ
- Dürfen alle Nachweise höchstens drei Monate alt sein?
Nein. Die Grenze betrifft § 32 Abs. 2 Buchst. a)–d); die Berechtigung nach Buchst. e) und die Erklärung nach Buchst. f) erhalten hier keine solche Grenze. [16]
- Ersetzt ZHS sämtliche Eignungsnachweise?
Nein. Er umfasst die persönliche Eignung nach § 32 Abs. 1 Buchst. a)–f); die Anforderungen nach §§ 33–34 sind gesondert zu prüfen. Versicherungs-, Steuer- und Zollbescheinigungen dürfen auch bei Eintragung verlangt werden. [17]
- Kann ein ausländisches Unternehmen in ZHS eingetragen werden?
Ja, mit geeigneten Dokumenten des Sitzstaats und unter Beachtung der gesetzlichen Ersetzungsregeln. Der Eintrag gilt drei Jahre; die Eintragungsfrist beträgt 15 Arbeitstage ab vollständigem Antrag mit allen Anlagen. [18]
- Dürfen Nachweise nur vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger verlangt werden?
Nein. Die EEE ersetzt Nachweise vorläufig; benötigte Dokumente können auch während des Verfahrens verlangt werden. Neben der Regel vor der Vergabe gelten Ausnahmen für Rahmenvereinbarungen, Datenbanken und bereits vorhandene Nachweise. [19]
- Lässt sich ein zu alter Nachweis automatisch berichtigen?
Eine solche Garantie besteht nicht. Ergänzungen sind unter den Bedingungen des nationalen Rechts, der Gleichbehandlung und der Transparenz möglich. Bereiten Sie sich nach der Aufforderung vor und fragen Sie rechtzeitig nach. [14]
Hivatkozások
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 32 ods. 2; § 152 ods. 1, 5
- Az Európai Parlament és a Tanács 2014/24/EU irányelve a közbeszerzésről — Article 59(1), (4)
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 32 ods. 1–5, 7
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 152 ods. 1, 4–6; §§ 33–34; § 156
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 32 ods. 4–5; §§ 153–154; § 152 ods. 6
- Az Európai Parlament és a Tanács 2014/24/EU irányelve a közbeszerzésről — Article 59(1)
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 39 ods. 1, 4, 6–8
- Az Európai Parlament és a Tanács 2014/24/EU irányelve a közbeszerzésről — Article 59(4)–(5); Article 33(3), (4)(a)
- 321/2015. (X. 30.) Korm. rendelet a közbeszerzési eljárásokban az alkalmasság és a kizáró okok igazolásának módjáról — 1. § (7), (3a); 8. § b)
- Legea nr. 207/2015 privind Codul de procedură fiscală — art. 158 alin. (5); art. 159 alin. (3)
- Legea nr. 290/2004 privind cazierul judiciar — art. 27 alin. (2)
- Legea nr. 98/2016 privind achizițiile publice — art. 196 alin. (2)
- Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) — § 80 Abs. 1, 5–6
- Az Európai Parlament és a Tanács 2014/24/EU irányelve a közbeszerzésről — Article 56(3)
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 20 ods. 20–21; § 32 ods. 2
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 32 ods. 2 písm. a)–f)
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 152 ods. 1, 5; §§ 33–34
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní — § 32 ods. 4–5; § 152 ods. 6; §§ 153–154
- Az Európai Parlament és a Tanács 2014/24/EU irányelve a közbeszerzésről — Article 59(1), (4)–(5)
Források
- Az Európai Parlament és a Tanács 2014/24/EU irányelve a közbeszerzésről
- 321/2015. (X. 30.) Korm. rendelet a közbeszerzési eljárásokban az alkalmasság és a kizáró okok igazolásának módjáról
- Legea nr. 98/2016 privind achizițiile publice
- Legea nr. 207/2015 privind Codul de procedură fiscală
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní
- Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018)
- Legea nr. 290/2004 privind cazierul judiciar
Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-13
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