Welche Nachweise und Übersetzungen darf eine ausländische Vergabestelle verlangen?
Bei einer grenzüberschreitenden EU-Vergabe dürfen Nachweise zu Ausschlussgründen und Eignung im Rahmen der Richtlinie 2014/24/EU verlangt werden. Bei Angebotsabgabe dient die Einheitliche Europäische Eigenerklärung grundsätzlich als vorläufiger Nachweis; aktuelle Belege folgen später oder bei Bedarf schon während des Verfahrens. Sprache und Form einer Übersetzung richten sich nach dem Recht des Empfangsstaats und den konkreten Vergabeunterlagen.
Die folgenden EU-Nachweisregeln betreffen Verfahren im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU. Sie gelten nicht automatisch für jede Beschaffung unterhalb der Schwellenwerte, Sektorenvergaben oder Konzessionen; prüfen Sie auch die nationalen Umsetzungsvorschriften.
Eigenerklärung vor Einzelnachweisen
Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU verpflichtet öffentliche Auftraggeber, die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE/ESPD) bei Abgabe eines Angebots als vorläufigen Nachweis anzunehmen. Vor der Zuschlagserteilung sind vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger aktuelle Belege anzufordern; früher können Unterlagen angefordert werden, wenn dies für den ordnungsgemäßen Ablauf nötig ist. Die Eigenerklärung ersetzt also nicht dauerhaft alle Belege. Umgekehrt darf man daraus keine pauschale Pflicht ableiten, schon mit jedem Angebot sämtliche Bescheinigungen einzureichen.
Welche Urkunden sind möglich?
Artikel 60 nennt unter anderem Registerauszüge oder gleichwertige behördliche Dokumente zu Ausschlussgründen sowie Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen. Artikel 58 und Anhang XI betreffen Eintragungen in Berufs- oder Handelsregister des Niederlassungsstaats. Stellt dieser Staat eine bestimmte Urkunde nicht aus, lässt Artikel 60 in definierten Fällen eine eidesstattliche oder förmliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle zu. e-Certis hilft beim Vergleich der Nachweisarten. Ein Eintrag dort bedeutet jedoch nicht, dass das Dokument kostenlos heruntergeladen werden kann. Wenn die Vergabestelle die Informationen unmittelbar und kostenlos aus einer nationalen Datenbank beziehen kann, greift die Datenbank-Ausnahme des Artikels 59 Absatz 5 von der Vorlagepflicht.
Sprache in Österreich und anderen Staaten
Für österreichische Verfahren bestimmt § 125 Abs. 2 BVergG 2018: Sofern die Ausschreibungsunterlagen nichts anderes festlegen, sind das Angebot und sämtliche zugehörigen Unterlagen in deutscher Sprache zu erstellen. Für Verfahren in der Slowakei verlangt § 20 Abs. 20 des Gesetzes 343/2015 bei Dokumenten außerhalb des Slowakischen und Tschechischen grundsätzlich eine amtliche slowakische Übersetzung; Abs. 21 ermöglicht andere Sprachen in der Bekanntmachung. Für Rumänien sind das Gesetz 98/2016 und die konkrete Ausschreibung zusammen zu prüfen. Eine in Österreich beglaubigte Übersetzung erfüllt daher nicht automatisch die Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats.
Apostille und Arbeitsablauf
Die Apostille-Befreiung der Verordnung (EU) 2016/1191 betrifft bestimmte öffentliche Urkunden, überwiegend zu personenbezogenen Sachverhalten. Sie ist keine allgemeine Befreiung für Handelsregisterauszüge. Ebenso folgt daraus keine automatische Apostille-Pflicht für jede Unternehmensbescheinigung. Prüfen Sie zuerst den konkreten Eignungsnachweis und die Gleichwertigkeit in e-Certis, dann die Sprachklausel, die elektronische Form und eine etwaige Beglaubigung. Unklare Vorgaben sollten vor Fristablauf schriftlich geklärt werden. Eine pauschale Gültigkeitsdauer von drei Monaten darf ohne einschlägige Rechtsgrundlage oder Vergabebedingung nicht angenommen werden.
Genaue Grenzen der Ausnahmen
Artikel 59 Absatz 4 enthält eine Ausnahme von der Beleganforderung vor dem Zuschlag für auf Rahmenvereinbarungen beruhende Verträge nach Artikel 33 Absatz 3 oder Absatz 4 Buchstabe a. Absatz 5 enthält außerdem eine gesonderte Ausnahme für Belege, über die der Auftraggeber bereits verfügt. Für den unmittelbaren kostenlosen Datenbankzugriff sind in der EEE die Adresse, Identifikationsdaten und gegebenenfalls die erforderliche Zustimmung anzugeben.
Die Ersetzung durch Erklärung nach Artikel 60 Absatz 2 betrifft nur die Fälle des Artikels 57 Absätze 1, 2 und Absatz 4 Buchstabe b, wenn der zuständige Staat das Dokument nicht ausstellt oder dieses die betreffenden Fälle nicht erfasst. Nicht jede fehlende Eignungsanlage kann durch eine eigene Erklärung ersetzt werden. Auftraggeber müssen e-Certis nutzen und vorrangig dort erfasste Nachweisarten verlangen; dies garantiert nicht die Annahme einer konkreten Datei.
In der Slowakei ist bei Inhaltsabweichungen die amtliche slowakische Übersetzung maßgeblich. Wird nach § 20 Absatz 21 eine andere Sprache zugelassen, entfällt die Übersetzungspflicht des zweiten Satzes von Absatz 20. Die österreichische Vorgabe der deutschen Sprache verlangt für sich allein nicht für jede Anlage eine Bestätigung durch einen österreichischen Gerichtsdolmetscher. In Rumänien ist anhand der konkreten Unterlagen zu klären, ob eine einfache Übersetzung, die Übersetzung durch einen befugten Übersetzer oder eine notarielle Beglaubigung verlangt wird.
In Ungarn dürfen neben der allgemeinen Regel des § 5 der MT-Verordnung 24/1986 nach § 6/A auch entsprechend qualifizierte Fachübersetzer und Fachrevisoren beglaubigte Übersetzungen von Firmenregisterauszügen sowie einzutragenden Daten und Firmenunterlagen in EU-Amtssprachen erstellen. Diese ungarische Befugnis regelt für sich allein nicht die Anerkennung im Ausland.
Wichtige Ausnahme: Für öffentliche Urkunden im Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1191 müssen alle Mitgliedstaaten nach Artikel 6 Absatz 2 eine beglaubigte Übersetzung durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats befugte Person akzeptieren. Absatz 1 sieht auch Übersetzungsbefreiungen bei akzeptierter Sprache oder bestimmten Urkunden mit einem mehrsprachigen Standardformular mit ausreichenden Informationen vor. Dies sind keine allgemeinen Regeln für Firmenunterlagen.
Ein Führungszeugnis eines Geschäftsleiters kann anders zu behandeln sein als die Steuerbescheinigung der Gesellschaft: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m betrifft einen EU-Bürger und ein von den Behörden seines Staats der Staatsangehörigkeit ausgestelltes Dokument. Die Verordnung erfasst weder Urkunden aus Drittstaaten noch deren in einem Mitgliedstaat beglaubigte Kopien und gewährleistet keine automatische Anerkennung der Rechtswirkungen des Inhalts.
Quellen
- Directive 2014/24/EU — Articles 58–61, Annex XI
- Zákon 343/2015 Z. z. — § 20 ods. 20–21
- BVergG 2018 — § 125 Abs. 2
- Legea 98/2016 — articolele 193, 196
- 24/1986. (VI. 26.) MT rendelet — 5. §, 6/A. §
- Regulation (EU) 2016/1191 — Articles 2, 4, 6
- Public documents — original EU Article 6 publication copy
FAQ
- Müssen alle Bescheinigungen mit dem Angebot eingereicht werden?
Nicht unbedingt. Die EEE ist im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU vorläufiger Nachweis; Belege können bei Bedarf früher verlangt werden. Die Pflicht vor dem Zuschlag hat Ausnahmen für bestimmte Rahmenverträge, Datenbankzugriff und bereits vorhandene Belege.
- Wird eine OFFI-Übersetzung im Ausland automatisch anerkannt?
Für sämtliche Firmenunterlagen gibt es keine allgemeine Garantie: Prüfen Sie die Anforderungen des Empfangsstaats und des Verfahrens. Für öffentliche Urkunden im Anwendungsbereich der Verordnung 2016/1191 schreibt Artikel 6 Absatz 2 jedoch die Annahme einer beglaubigten Übersetzung durch eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats befugte Person vor.
- Braucht jeder Firmenregisterauszug eine Apostille?
Es gibt keine allgemeine Pflicht. Auch die Verordnung 2016/1191 schafft keine allgemeine Befreiung für Firmenunterlagen; prüfen Sie die Verwendungsvorschriften, besondere Befreiungen und rechtmäßige Vergabebedingungen.
- Kann jede fehlende Bescheinigung durch eine eigene Erklärung ersetzt werden?
Nein. Die eidesstattliche oder förmliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle nach Artikel 60 Absatz 2 betrifft bestimmte Ausschlussgründe, wenn der zuständige Staat das Dokument nicht ausstellt oder dieses die betreffenden Fälle nicht erfasst.
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Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-08
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