Darf eine Referenz ausschließlich an einen CPV-Code gebunden werden? EU-Rechtsprechung und Vergabepraxis
Nein, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH/CJEU) und Art. 58 der Richtlinie 2014/24/EU ist es vergaberechtswidrig, Eignungskriterien (Referenzen) ausschließlich an einen bestimmten numerischen CPV-Code zu knüpfen. Öffentliche Auftraggeber müssen Referenzen anhand funktionaler, objektiver und sachbezogener Kriterien definieren; dies wird von Vergabekammern und Verwaltungsgerichten (z. B. BVwG in Österreich gemäß BVergG 2018) strikt durchgesetzt, um Wettbewerbsbeschränkungen zu unterbinden.
Warum verknüpfen Auftraggeber Referenzen gerne mit CPV-Codes?
Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen versuchen häufig, die Eignungsprüfung durch formale, leicht überprüfbare Kriterien abzukürzen. In Vergabebekanntmachungen finden sich daher Klauseln wie: „Geeignet ist ein Bieter, der in den letzten 3 Jahren mindestens eine Referenz ausschließlich unter dem CPV-Code 45233120-6 (Autobahnbau) erbracht hat.”
Was auf den ersten Blick eindeutig wirkt, stellt einen schwerwiegenden Vergaberechtsverstoß und eine unzulässige Verengung des Bieterkreises dar.
Europarechtliche Grundlagen: Richtlinie 2014/24/EU und EuGH
Die tragenden Säulen des europäischen Vergaberechts sind Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit (Art. 18 und Art. 58 RL 2014/24/EU):
- Der CPV-Code ist reine Statistik: Die Klassifikation dient der unionsweiten Markttransparenz (SIMAP/TED) und nicht als Qualitätsnachweis für Fachkunde.
- Subjektive Einstufung früherer Auftraggeber: Die Zuordnung eines Altvertrags erfolgte nach dem Ermessen des damaligen Bestellers. Ein Bieter kann technisch identische Leistungen erbracht haben, die damals jedoch unter einem Oberbegriff erfasst wurden.
- Grundsatz der funktionalen Gleichwertigkeit: Der Ausschluss eines fachlich einwandfreien Bieters rein wegen der Ziffernfolge verstößt gegen das europäische Primär- und Sekundärrecht.
Nationale Spruchpraxis in den Mitgliedstaaten
Vergabe- und Nachprüfungsbehörden judizieren diese Grundsätze einheitlich:
- 🇦🇹 / 🇩🇪 Österreich & Deutschland (BVwG / Vergabekammern): Das österreichische BVwG judiziert gemäß § 80 BVergG 2018, dass die funktionale Leistungsfähigkeit maßgeblich ist. In Deutschland gilt Entsprechendes nach § 122 GWB.
- 🇭🇺 Ungarn (KDB): Die Beschlüsse D.408/11/2018 und D.149/25/2024 erklären CPV-Referenzbindungen für nichtig.
- 🇷🇴 Rumänien (CNSC): Das CNSC hebt CPV-Ausschlussklauseln nach Legea 98/2016 regelmäßig auf.
- 🇸🇰 Slowakei (ÚVO): Die Aufsichtspraxis verbietet den formalen Ausschluss bei materieller Eignung.
Rechtssichere Festlegung von Eignungskriterien
Die technische Leistungsfähigkeit muss über objektive Leistungsparameter nachgewiesen werden:
- Projektvolumen (z. B. Gewerbehalle mit mind. 5.000 m² BGF);
- Technische Kennwerte (z. B. Schaltanlage mit mind. 2 MW Nennleistung);
- Verfahrensspezifikationen (z. B. Bohrpfahlgründungen im Spezialtiefbau).
Handlungsempfehlungen für Bieter
- Rechtzeitige Bieterfrage (Ersuchen um Aufklärung): Rügen Sie die unzulässige Einschränkung vor Angebotsabgabe und fordern Sie eine funktionale Leistungsbeschreibung.
- Grenzüberschreitende Nachweise: Bei Nachweisen aus anderen EU-Ländern ist die detaillierte Leistungsbeschreibung maßgeblich, nicht das Vorhandensein eines identischen CPV-Codes.
FAQ
- Kann mein Angebot ausgeschlossen werden, wenn die Referenz technisch identisch ist, aber unter einem abweichenden CPV-Code abgerechnet wurde?
Nein. Weist die Referenzbestätigung die geforderten technischen Parameter nach, ist ein Ausschluss rein wegen des CPV-Codes rechtswidrig und im Nachprüfungsverfahren anfechtbar.
- Ist die CPV-Forderung zulässig, wenn der Zusatz "oder gleichwertig" beigefügt wurde?
Auch mit dem Zusatz "oder gleichwertig" bleibt die Formulierung heikel, da CPV-Codes keine Gütekriterien darstellen. Der Auftraggeber muss greifbare Kriterien benennen.
- Werden Referenzen aus anderen EU-Staaten anerkannt, auch wenn dort keine CPV-Codes verwendet wurden?
Ja, uneingeschränkt. Nach dem europäischen Diskriminierungsverbot zählt ausschließlich die reale technische Leistungsfähigkeit.
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Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-09-13
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