Elektronische Signatur im EKR: Wann genügt ein Scan?

Prüfen Sie im ungarischen EKR zuerst, ob ein elektronisches Formular für die Erklärung vorhanden ist: Dann muss es ausgefüllt werden. Fehlt ein Formular in der Erklärungssprache, genügt grundsätzlich eine einfache elektronische Kopie des Papierdokuments; eine elektronische Signatur darf grundsätzlich nicht verlangt werden. [1] Bei Erklärungen zur unmittelbaren Durchsetzung einer Forderung kann eine elektronische Privaturkunde mit voller Beweiskraft vorgeschrieben werden; nutzen Sie DÁP eAláírás nicht als Unternehmensvertreter. [2] [3]

Sie bereiten ein Angebot im EKR vor und wissen nicht, was unterschrieben werden muss? Für Vollmacht, Erklärung und Bankgarantie können unterschiedliche Regeln gelten. Prüfen Sie zuerst die Funktion des Dokuments und das verfügbare Formular.

Grundregel: zuerst das Formular prüfen

Nach Kbt. 41/A Abs. (1) und (3) muss ein verfügbares elektronisches Erklärungsmuster ausgefüllt werden. Fehlt ein Formular in der Erklärungssprache, kann eine einfache elektronische Kopie des Papierdokuments oder eine mindestens fortgeschritten elektronisch signierte Erklärung eingereicht werden. Der Auftraggeber darf grundsätzlich keine elektronische Signatur verlangen. [1] Ein verfügbares ungarisches Formular muss auch ausgefüllt werden, wenn eine zugelassene Erklärung in anderer Sprache beigefügt wird; das Formular gilt dann als Übersetzung der beigefügten Erklärung. [4]

Beispielsweise ist der Scan einer ordnungsgemäß unterschriebenen Papiervollmacht verwendbar, wenn kein verpflichtendes Formular vorgesehen ist. Ein PDF-Scan ersetzt kein Pflichtformular und garantiert allein nicht die Gültigkeit des gesamten Angebots. Prüfen Sie auch das vorgeschriebene Dateiformat. [5]

Ausnahme: Erklärung zur Durchsetzung einer Forderung

Der Auftraggeber kann verlangen, dass eine unmittelbar zur Forderungsdurchsetzung dienende Erklärung, insbesondere eine Garantie- oder Bürgschaftserklärung, als elektronische Privaturkunde mit voller Beweiskraft vorliegt. Die Angebotssicherheit kann durch Garantie oder selbstschuldnerische Bürgschaft eines Finanzinstituts oder Versicherers beziehungsweise durch eine aufgrund eines Versicherungsvertrags ausgestellte Bürgschaftsurkunde gestellt werden. [6]

Das bedeutet keine ausschließliche Pflicht zur qualifizierten Signatur bei jeder Bankgarantie. Pp. 325 Abs. (1) Buchst. f nennt qualifizierte oder auf qualifiziertem Zertifikat beruhende fortgeschrittene Signaturen beziehungsweise Siegel und, soweit gesetzlich vorgeschrieben, einen Zeitstempel. Ausdrucken und erneutes Einscannen bewahrt die elektronische Authentifizierung eines solchen Dokuments nicht. [2] [7]

AVDH, DÁP und qualifizierte Signatur

AVDH: Der direkt über SZÜF erreichbare Dienst wurde zum 1. Januar 2025 eingestellt; für die in ePapír integrierte Variante war der 31. Oktober 2025 als Einstellungstermin vorgesehen. Planen Sie die Authentifizierung neuer Unternehmensunterlagen für EKR nicht damit. [8]

DÁP eAláírás: Die amtlichen Nutzungshinweise sehen den Dienst für Privatpersonen im privaten Bereich vor. Eine rechtswirksame Nutzung als Unternehmensleiter oder Einzelunternehmer wird ausdrücklich ausgeschlossen; wählen Sie ihn daher nicht für Unternehmenserklärungen. [3]

Kommerzielle Signatur oder Signatur aus einem anderen Mitgliedstaat: Für freiwillig beigefügte Erklärungen nennt Kbt. mindestens die fortgeschrittene Signatur; der Signaturweg zur vollen Beweiskraft nach Pp. verlangt eine qualifizierte oder auf qualifiziertem Zertifikat beruhende fortgeschrittene Signatur. QES bezeichnet ausschließlich die qualifizierte elektronische Signatur. Sie hat nach eIDAS die Wirkung einer handschriftlichen Unterschrift; eine auf einem qualifizierten Zertifikat eines Mitgliedstaats beruhende QES ist in anderen Mitgliedstaaten als qualifiziert anzuerkennen. Vertretungsbefugnis und übrige Dokumentanforderungen werden dadurch nicht ersetzt. [9] [10] [11]

Was tun bei einer Signaturpflicht für alle Unterlagen?

Bitten Sie rechtzeitig schriftlich über EKR um zusätzliche Auskünfte und benennen Sie das Dokument, bei dem die Vorgabe Kbt. 41/A widerspricht. Ignorieren Sie die Bedingung nicht einfach. [12]

Prüfen Sie gegebenenfalls eine vorläufige Streitbeilegung. Dafür gelten eigene Berechtigungs-, Inhalts- und Fristregeln: Gehen Sie nicht davon aus, immer bis zur Angebotsfrist warten zu können. Prüfen Sie die Frist des anwendbaren Verfahrens gesondert; der Antrag garantiert keine günstige Entscheidung. [13]

FAQ

Muss eine Vollmacht elektronisch signiert sein?

Grundsätzlich darf dies nicht verlangt werden; ohne Formular in der Erklärungssprache ist eine einfache elektronische Kopie der Papiervollmacht möglich. [14]

Genügt ein Scan des technischen Angebots?

Nach den Regeln zur Einreichungsform ja, wenn kein Pflichtformular besteht und keine besondere Urkundenkategorie betroffen ist. Das ist keine allgemeine Gültigkeitsgarantie. [15]

Wann ist eine elektronische Urkunde mit voller Beweiskraft zulässig?

Bei Erklärungen zur unmittelbaren Forderungsdurchsetzung, etwa Garantie oder Bürgschaft. Der Signaturweg nach Pp. ist nicht auf QES beschränkt. [2] [7]

Wird eine QES aus einem anderen EU-Staat anerkannt?

Ja, eine QES auf Grundlage eines qualifizierten Zertifikats eines Mitgliedstaats ist als qualifiziert anzuerkennen und wirkt wie eine handschriftliche Unterschrift. Vertretung und weitere Dokumentanforderungen bleiben zu erfüllen. [11] [16]

Hivatkozások

  1. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (1), (3)
  2. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (2)
  3. Digitális Állampolgár — Digitális aláírás — Mikor válaszd?
  4. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (3)
  5. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (1), (3); 41/B. § (2)
  6. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (2); 54. § (2)
  7. 2016. évi CXXX. törvény a polgári perrendtartásról (Pp.) — 325. § (1) f)
  8. Kormányhivatalok — Január 1-től az AVDH hitelesítés az ePapír szolgáltatásban érhető el — Einstellung des direkten und des in ePapír integrierten Dienstes
  9. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (1)
  10. 2016. évi CXXX. törvény a polgári perrendtartásról (Pp.) — 325. § (1) d), f)
  11. Regulation (EU) No 910/2014 on electronic identification and trust services (eIDAS) — 24a(1), 25(2)
  12. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (1)–(3); 56. § (1)–(5)
  13. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 80. § (1)–(3)
  14. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (1)–(3)
  15. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (1)–(3); 41/B. § (2)
  16. 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről (Kbt.) — 41/A. § (1)–(4)

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Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-16

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