Wird die beglaubigte OFFI-Übersetzung bei ausländischen Vergabeverfahren anerkannt?
Eine nach ungarischem Recht beglaubigte OFFI-Übersetzung garantiert keine allgemeine Anerkennung in ausländischen Vergabeverfahren. Inhalt des Unternehmensnachweises, Einreichungssprache und rechtmäßig verlangte Übersetzungsform sind getrennt zu prüfen. EU-Erleichterungen für bestimmte persönliche öffentliche Urkunden gelten nicht für sämtliche Unternehmensunterlagen.
Wird die beglaubigte OFFI-Übersetzung bei ausländischen Vergabeverfahren anerkannt?
Ungarische Beglaubigung und Anerkennung im Ausland
§ 5 der ungarischen Verordnung 24/1986 regelt beglaubigte Übersetzungen gesondert. OFFI ist nicht in jedem Fall allein zuständig: § 6/A berechtigt auch qualifizierte Fachübersetzer und Revisoren zur Beglaubigung bestimmter Unternehmensunterlagen in EU-Amtssprachen. „Offiziell“ und „beglaubigt“ bezeichnen nicht automatisch dieselbe Rechtskategorie. Eine Übersetzungsbeglaubigung bestätigt nicht selbstständig die Tatsachen im Originalnachweis.
Begrenzter Umfang der EU-Urkundenverordnung
Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/1191 erfasst bestimmte öffentliche Urkunden, überwiegend zu natürlichen Personen. Sie ist keine allgemeine Regel für Unternehmensregisterauszüge oder Steuerbescheinigungen von Gesellschaften. Für erfasste Urkunden entfällt nach Artikel 4 die Apostille; Artikel 6 gewährt bedingte Übersetzungserleichterungen, etwa bei einem geeigneten mehrsprachigen Formular. Wird eine beglaubigte Übersetzung benötigt, muss nach Artikel 6 Absatz 2 die Übersetzung einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats befugten Person anerkannt werden. Diese Ausnahme schafft keine automatische Anerkennung aller Unternehmensübersetzungen und regelt nicht die Rechtswirkungen des Urkundeninhalts.
Slowakei: Sprache und úradný preklad
§ 20 Absatz 20 des Gesetzes 343/2015 erlaubt slowakische und tschechische Unterlagen. Anderssprachige Dokumente benötigen grundsätzlich eine amtliche slowakische Übersetzung; bei Abweichungen ist diese maßgebend. Absatz 21 erlaubt, in der Bekanntmachung eine weitere Angebotssprache zuzulassen; dann entfällt die betreffende Übersetzungspflicht. Daraus folgt allein weder die Ablehnung jeder ungarischen Beglaubigung noch eine ausschließliche Befugnis in der Slowakei registrierter Übersetzer. Die zulässige Form ist im konkreten Verfahren zu klären.
Österreich und Rumänien
In Österreich sind Angebot und Anlagen gemäß § 125 Absatz 2 BVergG 2018 auf Deutsch einzureichen, sofern die Unterlagen nichts anderes bestimmen. Das schreibt allein keine Beglaubigung jeder Anlage durch einen österreichischen Gerichtsübersetzer vor. Die Beglaubigungsform ist gesondert zu prüfen.
In Rumänien sind Sprache sowie verlangte Übersetzung, Bestätigung durch einen befugten Übersetzer oder notarielle Beglaubigung den Unterlagen zu entnehmen. Diese Anforderungen unterscheiden sich. Eine allgemeine Pflicht zur notariellen Beglaubigung jedes ausländischen Unternehmensdokuments oder zur Ablehnung jeder OFFI-Übersetzung lässt sich nicht behaupten. Artikel 56 des Gesetzes 98/2016 betrifft vorbehaltene Aufträge, keine allgemeine Übersetzungsregel.
Vorgehen für Bieter
- Inhalt, Sprache und Beglaubigungsform pro Dokument erfassen; Registerauszug und Übersetzung getrennt prüfen.
- Rechtzeitig schriftlich zur Anerkennung der OFFI-Beglaubigung und gleichwertiger Formen nachfragen.
- Nur notwendige Übersetzungen und Beglaubigungen bei einem befugten Dienstleister beauftragen. Ein örtlicher Übersetzer garantiert nicht die Konformität des gesamten Angebots.
- Die EEE ist ein vorläufiger Nachweis und ersetzt nicht sämtliche Dokumente und Sprachvorgaben. Artikel 59 Absatz 4 der Richtlinie 2014/24/EU erlaubt erforderliche Nachweise schon im Verfahren; vor der Vergabe werden vom vorgesehenen Zuschlagsempfänger grundsätzlich aktuelle Belege verlangt. Der unmittelbare kostenlose Datenbankzugriff nach Absatz 5 ist gesondert zu prüfen.
- Directive 2014/24/EU on public procurement – consolidated text
- Directive 2014/24/EU, Article 60 – Means of proof
- Directive 2014/24/EU, Articles 61-62 – e-Certis and quality/environmental certificates
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní – language rules
- Bundesvergabegesetz 2018, § 125
- Regulation (EU) 2016/1191 on simplifying the circulation of certain public documents within the EU
- 24/1986. (VI. 26.) MT rendelet a szakfordításról és tolmácsolásról
- Gyakran Ismételt Kérdések – hiteles fordítás és cégkivonat-fordítás
- Public documents — Regulation (EU) 2016/1191
FAQ
- Wird eine deutsche OFFI-Übersetzung in Österreich anerkannt?
Sie kann zulässig sein, wenn sie die rechtmäßigen Sprach- und Formanforderungen erfüllt. Deutsch als Angebotssprache verlangt allein keine österreichische gerichtliche Beglaubigung; unklare Bedingungen frühzeitig klären.
- Gilt die Verordnung 2016/1191 für jedes Dokument?
Nein. Sie erleichtert die Vorlage der in Artikel 2 bestimmten Urkunden; Unternehmensregisterauszüge und Steuerbescheinigungen von Gesellschaften sind nicht allgemein erfasst.
- Führt eine umstrittene OFFI-Übersetzung automatisch zum Ausschluss?
Ein allgemeiner automatischer Rechtsfolgensatz ist nicht möglich. Verstöße können das Angebot gefährden; Klärung und Berichtigung richten sich nach den Verfahrensregeln.
- Muss nur der Gewinner Hintergrundnachweise übersetzen?
Nicht unbedingt. Die EEE ist vorläufig, notwendige Nachweise können bereits im Verfahren angefordert werden. Die Übersetzungspflicht ist pro Dokument und Vergabe zu prüfen.
Források
- Directive 2014/24/EU on public procurement – consolidated text
- Directive 2014/24/EU, Article 60 – Means of proof
- Directive 2014/24/EU, Articles 61-62 – e-Certis and quality/environmental certificates
- 2015. évi CXLIII. törvény a közbeszerzésekről
- Zákon č. 343/2015 Z. z. o verejnom obstarávaní – language rules
- Bundesvergabegesetz 2018, § 125
- Regulation (EU) 2016/1191 on simplifying the circulation of certain public documents within the EU
- 24/1986. (VI. 26.) MT rendelet a szakfordításról és tolmácsolásról
- Gyakran Ismételt Kérdések – hiteles fordítás és cégkivonat-fordítás
- Public documents — Regulation (EU) 2016/1191
Utolsó szakmai felülvizsgálat: 2026-10-07
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